Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

(337 ) 
wesentlichen für den zu Getreidemaaßen dienenden Apparat gegebenen Vorschriften herstellen zu 
lassen. Ebenso haben sich die Aichämter, bei denen das Aichen ganzer Scheffelmaaße häufiger 
zu erwarten ist, ein Gebrauchsnormalmaaß für den 1 Scheffel aus Blech herstellen zu lassen, 
und nach dem Normalviertel selbst zu aichen. 
Die Kübel sind durchgehends mit dem Füllapparate zu aichen; das dazu erforderliche Nor- 
malmaaß wird den Aichämtern, die eines solchen bedürfen, von der Normalaichungscommission 
zugestellt werden. 
13. Bei Berechnung der Aichgebühr wird für alle Maaßgefäße vom Scheffel abwärts 
die durch Verordnung vom 8ten August dieses Jahres (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 
285) bekannt gemachte neue Gebührentaxe in Anwendung gebracht, für Maaßgefäße, welche 
größer als ein Scheffel sind. — 20 Ngr. und 15 Ngr., je nachdem dieselben neu oder be- 
reits früher geaicht sind, und für den Kübel 10 Ngr. und 8 Ngr. unter gleicher Voraussetz- 
ung angesetzt. 
Bei den im § 11 erwähnten Revisionen wird, wenn mehr als 10 Maaßgefäße gleicher 
Art untersucht werden, für dieselben die Taxe der Aichgebühren auf die Hälfte der für bereits 
früher geaichte Maaße aufgestellten Sätze ermäßigt. 
& 14. Maaßgefäße, deren Fassungsraum um mehr als 2 Procent im Zuviel oder Zu- 
wenig von dem Sollinhalte abweichen, gelten als unrichtig. 
Der fernerweite Gebrauch solcher Maaßgefäße und derjenigen, welche nach Inhalt, Form 
und Herstellungsart den hier gegebenen Vorschriften nicht entsprechen, namentlich auch des Kübels 
zu 8 und 1 Scheffel nebst Unterabtheilungen und der Butte zu 3 Scheffel ist bei Vermeid- 
ung der im & 11 des Gesetzes vom 12ten März 185 8 angedrohten Strafe untersagt. 
*15. Die Bestimmungen dieser Verordnung treten mit dem 1 sten Juli 1860 in Kraft. 
Dresden, den 20sten October 1859. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demuth. 
  
& 88) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins zu Bischofswerda; 
vom Z3ten October 1859. 
D-. Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Justizministerium den Sta- 
tuten des Vorschußvereins zu Bischofswerda die gebetene Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, 
daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.