Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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den Umfang der Arbeit und auf die gelehrte Ausstattung derselben, als auf die bewiesene 
Rechtskenntniß, Urtheilsfähigkeit und Gewandheit der Darstellung gesehen werden. 
& 9.Q Die mündliche Prüfung besteht in einem Colloquium vor der Prüfungscommission, 
zu welchem der Candidat auf die von dem Justizministerium erhaltene Veranlassung sich ein- 
zufinden hat, von welchem er aber, dafern die eingereichten Probeschriften bei der vorausgehen- 
den Prüfung ganz ungenügend befunden werden sollten, zurückgewiesen werden kann. Das 
Colloquium wird an die eingereichten Probeschriften anknüpfen, sich aber nach Befinden auch 
über andere Rechtsmaterien verbreiten. 
10. Sollte der Candidat aus erheblichen Gründen am Erscheinen zu dem festgesetzten 
Prüfungstage behindert sein, so hat er solches dem Justizministerium in Zeiten anzuzeigen. 
Bei unentschuldigtem oder doch nur ungenügend entschuldigtem Außenbleiben ist es dem Er- 
messen des Justizministeriums überlassen, ob der Candidat überhaupt noch zum Colloquium 
zuzulassen, oder nicht, auch können ihm ersteren Falles nach Befinden andere Acten zu Fertig- 
ung neuer Probeschriften vorgelegt werden. 
&11. Werden die Probeschriften als ungenügend zurückgewiesen (6 9), oder besteht 
der Candidat die mündliche Prüfung so wenig, daß ihm keine Censur ertheilt werden kann: 
so kann er erst nach Jahresfrist von Neuem um Vorlegung von Acten nachsuchen. Dabei 
hat er anderweite glaubhafte Zeugnisse beizubringen, daß er in der Zwischenzeit fortgesetzt 
bemüht gewesen sei, sich in der Rechtswissenschaft weitere Ausbildung und practische Uebung zu 
verschaffen. Eine fernerweite, dritte Zulassung zur Prüfung findet nicht Statt. 
&12. Die zu ertheilenden Censuren sind: 
vorzüglich gut, 
gut, 
hinlänglich. 
Ein Rechtsanspruch auf vorzugsweise Zulassung zur juristischen Praxis ist mit der ersten 
dieser Censuren nicht verbunden. 
# 13. Den Candidaten für ein selbststindiges Richteramt werden zum Behufe der 
schriftlichen Prüfung vorgelegt: 
1)) Acten über einen Civilproceß, 
2) Acten über eine Criminaluntersuchung, 
beide von der im § 6 gedachten Beschaffenheit, 
3) Acten über einen Gegenstand aus dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
Aus den Acten unter 1 und 2 haben dieselben jevoch nur ein Erkenntniß nebst beson- 
deren Entscheidungsgründen, aus den Acten unter 3 eine von dem Justizministerium näher zu 
bestimmende practische Arbeit zu fertigen und bei dem Justizministerium einzureichen.
	        
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