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Was im § 8 bestimmt ist, leidet auf diese Arbeiten ebenfalls Anwendung. Die Ein-
reichung derselben wird binnen sechs Monaten von Vorlegung der Acten an erwartet.
14. Die mündliche Prüfung für das Richteramt besteht in einem mündlichen Vor-
trage aus den im § 13 unter 1 und 2 gedachten Acten vor der Prüfungscommission und
einem sich hieran anschließenden Colloquium, bei welchem auch Fragen über Gegenstände der
Verwaltung nicht ausgeschlossen sein werden. Die Zulassung za dieser Prüfung findet ebenfalls
nur dann Statt, wenn die schriftlichen Probearbeiten nicht ungenügend ausgefallen sind. Ebenso
gilt für dieselbe die Bestimmung im § 10. Zulassung zu anderweiter Prüfung in den im § 11
gedachten Fällen findet dagegen hier in der Regel nicht Statt.
15. Censuren werden bei der Prüfung für ein selbstständiges Richteramt nicht ertheilt.
Es wird dem Candidaten nur eröffnet, ob die Prüsung befriedigend, oder nicht befriedigend
ausgefallen ist.
& 16. Die zeither nach der Verordnung vom gten Juli 1836 unter 4 erforderlich
gewesene Eidesleistung fällt künftig sowohl bei den Probeschriften für die juristische Praxis,
als auch bei denen für das Richteramt hinweg. Dagegen hat der Candidat am Schlusse
einer jeden Probeschrift die eigenhändig geschriebene Versicherung abzugeben, daß er dieselbe selbst
und ohne fremde Beihülfe gefertigt habe, und diese Versicherung, nachdem er die mündliche
Prüfung bestanden, an Eidesstatt mittels Handschlags zu bekräftigen.
& 17. Vorstehende Bestimmungen leiden auf alle diejenigen Prüfungen Auwendung, zu
denen die Acten vom 1 sten Januar 1860 an ausgegeben werden.
Dresden, den 1 6ten November 1859.
Ministerium der Justiz.
von Behr.
Manitius.