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commissariate, unter Eröffnung der Gründe der Beanstandung, die Mittheilung zu machen
und es steht dem Letzteren frei, hierüber dem Kaiserlich Oesterreichischen Polizeicommissariate
seine Ansicht bekannt zu geben.
Beharrt Letzteres, ungeachtet einer allfälligen entgegengesetzten Ansicht des Königlich Sich-
sischen Polizeicommissariats, bei seinem Beschlusse, so hat es denselben dieseur Königlichen Com-
missariate neuerdings zu eröffnen, sodann aber die weiteren Schritte in Beziehung auf die
Behandlung des Reisenden vorzunehmen.
Die erwähnten gegenseitigen Eröffnungen haben stets in der möglichst kürzesten Weise und
mit thunlichster Beschleunigung stattzufinden.
& 7. Diese Schritte können nach Maaßgahe der für Oesterreich geltenden Vorschriften
entweder in der Uebergabe des Beanstandeten an eine Kaiserlich Oesterreichische Behörde oder
in einer Zurückweisung desselben über die natürliche Landesgrenze, oder endlich darin bestehen,
daß dem Reisenden unter den nöthigen Vorsichten gestattet wird, die Behebung der etwa vor-
handenen Formmängel seiner Reiseurkunde in Bodenbach alzuwarten.
Die Uebergabe eines von dem Keiserlich Oesterreichischen Polizeicommissariate an-
gehaltenen Reisenden an eine andere Oesterreichische Behörde ist von dem Königlich Sichsischen
Commissariate in keiner Weise zu behindern.
§9. Die von dem Keiserlich Oesterreichischen Polizeicommissariate Zurückgewiesenen sind
von dem Königlich Sächsischen Commissariate zur Rückinstradirung zu übernehmen,
Wenn jedoch das Königlich Sächsische Commissariat in einzelnen Fällen, aus besonderen,
von seinem Standpunkte maaßgebenden, dem Oesterreichischen Commissär vorher bekannt zu
gebenden Gründen, die Rückinstradirung für unzulässig erachten sollte, so hat das Kaiserlich
Oesterreichische Commissariat solche beanstandete Personen nach Umständen zur einstweiligen
Detention, Verpflegung oder etwaigen Abgabe an eine andere Oesterreichische Behörde zum.
Behufe des weiteren Verfahrens, unter Hintanhaltung jeder Collision mit den Königlich Säch-
sischen Organen, zwar zu behalten, immer jedoch mit Vorbehalt des Kostenvergütungsanspruchs
für den Fall, als die Oesterreichischer Seits ausgesprochene Zurückweisunz des Reisenden durch
die zu pflegende Verhandlung im Wege der Oberbehörden gerechtfertigt erkannt würde.
Die Zurückschaffung beanstandeter Reisender über die natürliche Landesgrenze nach Sachsen
hat, abgesehen von Fällen einer von dem Königlich Sächsischen Polizeicemmissariate requirirten
Assistenzleistung, nie durch Oesterreichische Organe stattzufinden.
& 10. Wenn das Kaiserlich Oesterreichische Polizeicommissariat einem einpassirenden
Reisenden gestattet, die Behebung der etwa vorhandenen Formmängel seiner Reiseurkunde in
Bodenbach abzuwarten, das Königlich Sächsische Commissariat aber die Zurückweisung eines
solchen Reisenden verlangt, so ist Letzterer dem Königlich Sächsischen Commissariate zur
Effectuirung dieser Zurückweisung zu übergeben.