Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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*15. Die in gegenwärtiger Verordnung vorgeschriebenen statistischen Tabellen sind 
das erste Mal im Jahre 1861 auf das Jahr 1860 einzureichen. Dieß gilt insbesondere 
auch von denjenigen Ergänzungen, die im § 5 vorgeschrieben worden sind. 
An den Bestimmungen über die Zeit der Einreichung der Jahres-Untersuchungstabellen 
und der Monatsanzeigen wird durch gegenwärtige Verordnung nichts geändert. 
& 16. Bezüglich der Kriegsgerichte wird besondere Verordnung an die letzteren ergehen. 
Dresden, den 2 1 sten November 1859. 
Ministerium der Justiz. 
von Behr. 
Manitius. 
1859. 54
	        
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