Behandlung
der aus Oester-
reich Aus-
passirenden.
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a11. Findet das Königlich Sächsische Polizeicommissariat einen Reisenden zu beanstan-
den, welcher von dem Kaiserlich Oesterreichischen Commissariate im Eintritte unbeanstandet ge-
blieben ist, so hat es hiervon dem Kaiserlich Oesterreichischen Commissariate, unter Eröffnung
der Gründe der Beanstandung, die Mittheilung zu machen.
Es bleibt sodann dem Königlich Sächsischen Commissariate unbenommen, auch im Falle
einer gegentheiligen Ansicht des Kaiserlich Oesterreichischen Polizeicommissariats, die einfache
Zurückweisung oder gefängliche Anhaltung und Rückinstradirung des Reisenden vorzunehmen
und diese Verfügung auf der bezüglichen Reiseurkunde ersichtlich zu machen.
Wenn jedoch das Kaiserlich Oesterreichische Commissariat bei sogearteter Mittheilung eines
Verhaftsgrundes sich bestimmt sehen sollte, die Verhaftung des Reisenden kraft eigenen Amts-
berufes vorzunehmen, so gebührt dem Kaiserlich Oesterreichischen Polizeicommissariate das Vor-
recht der Verhaftnahme in allen jenen Fällen, wo der zu Verhaftende ein Oesterreichischer
Staatsangehöriger ist, oder. wo es sich nicht um eine allsogleich vorzunehmende Uebergabe des
zu Verhaftenden an die Königlich Sächsische Behörde, sondern um die Uebergabe desselben an
eine Kaiserlich Oesterreichische Behörde handelt.
12. Bei der Behandlung der aus Oesterreich Auspassirenden hat der Grundsatz zu
gelten, daß dieselben (vorausgesetzt, daß sie auch wirklich mit dem nächsten Zuge in ununter-
brochener Reise auf der Eisenbahn die natürliche Landesgrenze überschreiten) dann als nach
Sachsen ausgetreten zu betrachten sind, wenn ihr Uebertritt weder von Seite des Königlich
Sächsischen, noch des Kaiserlich Oesterreichischen Polizeicommissariats beanstandet und ihnen
demgemäß von dem Kaiserlich Oesterreichischen Polizeicommissariate das Austrittsvisum ertheilt
und die vidirte Reiseurkunde ausgefolgt oder eine besondere zur Weiterreise gültige Urkunde
eingehändigt worden ist, beides mit ausdrücklichem Vorwissen und ohne Widerspruch des König-
lich Sächsischen Polizeicommissars, welchem die betreffenden Reiselegitimationen allemal zur
Einsicht und resp. Vidirung vorgelegen haben müssen.
13. Findet das Königlich Sächsische Polizeicommissarict einem Reisenden dieser Art
den Eintritt nach Sachsen zu versagen, so hat es hiervon dem Keiserlich Oesterreichischen
Polizeicommissariate unter Eröffnung der Gründe die Mittheilung zu machen und Letzteres hat
hiernach die Vidirung der Reiseurkunde oder die Ausstellung eines besonderen Reisecertificats
zu unterlassen oder die schon geschehene Ausfertigung des Paßvisums entsprechend abzuändern.
& 14. Wird von dem Königlich Sächsischen Polizeicommissariate die Verhaftung eines
im Austritte aus Oesterreich begriffenen Reisenden für nöthig erachtet, so hat es hiervon dem
Kaiserlich Oesterreichischen Polizeicommissariate gleichfalls unter Eröffnung der Gründe die
Mittheilung zu machen und erst dann die Verhaftung durch das ihm zu Gebote stehende
Wachorgan vorzunehmen, wenn das Kaiserlich Oesterreichische Polizeicommissariat nicht kraft