Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Behandlung 
der aus Oester- 
reich Aus- 
passirenden. 
( 16 ) 
a11. Findet das Königlich Sächsische Polizeicommissariat einen Reisenden zu beanstan- 
den, welcher von dem Kaiserlich Oesterreichischen Commissariate im Eintritte unbeanstandet ge- 
blieben ist, so hat es hiervon dem Kaiserlich Oesterreichischen Commissariate, unter Eröffnung 
der Gründe der Beanstandung, die Mittheilung zu machen. 
Es bleibt sodann dem Königlich Sächsischen Commissariate unbenommen, auch im Falle 
einer gegentheiligen Ansicht des Kaiserlich Oesterreichischen Polizeicommissariats, die einfache 
Zurückweisung oder gefängliche Anhaltung und Rückinstradirung des Reisenden vorzunehmen 
und diese Verfügung auf der bezüglichen Reiseurkunde ersichtlich zu machen. 
Wenn jedoch das Kaiserlich Oesterreichische Commissariat bei sogearteter Mittheilung eines 
Verhaftsgrundes sich bestimmt sehen sollte, die Verhaftung des Reisenden kraft eigenen Amts- 
berufes vorzunehmen, so gebührt dem Kaiserlich Oesterreichischen Polizeicommissariate das Vor- 
recht der Verhaftnahme in allen jenen Fällen, wo der zu Verhaftende ein Oesterreichischer 
Staatsangehöriger ist, oder. wo es sich nicht um eine allsogleich vorzunehmende Uebergabe des 
zu Verhaftenden an die Königlich Sächsische Behörde, sondern um die Uebergabe desselben an 
eine Kaiserlich Oesterreichische Behörde handelt. 
12. Bei der Behandlung der aus Oesterreich Auspassirenden hat der Grundsatz zu 
gelten, daß dieselben (vorausgesetzt, daß sie auch wirklich mit dem nächsten Zuge in ununter- 
brochener Reise auf der Eisenbahn die natürliche Landesgrenze überschreiten) dann als nach 
Sachsen ausgetreten zu betrachten sind, wenn ihr Uebertritt weder von Seite des Königlich 
Sächsischen, noch des Kaiserlich Oesterreichischen Polizeicommissariats beanstandet und ihnen 
demgemäß von dem Kaiserlich Oesterreichischen Polizeicommissariate das Austrittsvisum ertheilt 
und die vidirte Reiseurkunde ausgefolgt oder eine besondere zur Weiterreise gültige Urkunde 
eingehändigt worden ist, beides mit ausdrücklichem Vorwissen und ohne Widerspruch des König- 
lich Sächsischen Polizeicommissars, welchem die betreffenden Reiselegitimationen allemal zur 
Einsicht und resp. Vidirung vorgelegen haben müssen. 
13. Findet das Königlich Sächsische Polizeicommissarict einem Reisenden dieser Art 
den Eintritt nach Sachsen zu versagen, so hat es hiervon dem Keiserlich Oesterreichischen 
Polizeicommissariate unter Eröffnung der Gründe die Mittheilung zu machen und Letzteres hat 
hiernach die Vidirung der Reiseurkunde oder die Ausstellung eines besonderen Reisecertificats 
zu unterlassen oder die schon geschehene Ausfertigung des Paßvisums entsprechend abzuändern. 
& 14. Wird von dem Königlich Sächsischen Polizeicommissariate die Verhaftung eines 
im Austritte aus Oesterreich begriffenen Reisenden für nöthig erachtet, so hat es hiervon dem 
Kaiserlich Oesterreichischen Polizeicommissariate gleichfalls unter Eröffnung der Gründe die 
Mittheilung zu machen und erst dann die Verhaftung durch das ihm zu Gebote stehende 
Wachorgan vorzunehmen, wenn das Kaiserlich Oesterreichische Polizeicommissariat nicht kraft
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.