Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

(359 ) 
B. IV. 
Im Jahre . . .. sind bei dem Königlichen Gerichtsamte ..... ... .. glaubhafte Anzeigen *) von, der 
Zuständigkeit desselben anheimfallenden Verbrechen eingegangen: 
— — — — — — — — 
Zahl. Art des Verbrechens. 
  
  
Anmerkung: Als glaubhafte Anzeigen sind nur diejenigen zu betrachten, bei denen wenigstens darüber, daß eine verbrecherische Hand- 
lung begangen worden, genügender Anhalt vorhanden ist. Concurrirende Verbrechen sind besonders zu zählen, wogegen es darauf, 
ob eine Person als Urheber der Handlung bezüchtigt worden sei, ebensowenig als auf die Zahl der Bezüchtigten etwas ankommt. 
Die Fälle, in denen es zur Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gekommen ist, sind mitzuzählen. 4 
Versuch, Beihülfe, Begünstigung werden unter der Rubrik des Verbrechens selbst aufgeführt. Handgelöbnißbrüche sind nicht 
besonders aufzuführen. 
Anzeigen, welche wegen örtlicher Incompetenz noch vor Einleitung der Untersuchung und Schluß des Jahres an eine andere 
Behörde abgegeben worden, sind nur bei der letzteren zu berücksichtigen. 
Die in Tabelle B III5. aufgeführten Vergehen sind nicht zu berücksichtigen. 
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