Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Wirkung. 
Eintritt. 
Modalitaͤt. 
(26-) 
das Zittauer Wochenblatt und zwar, wenn sie mit Rechtsnachtheilen verknüpfte Aufforderungen 
enthalten, mittelst dreimaliger Insertion, auch nach Befinden außerdem noch durch andere 
Blätter zu veröffentlichen. 
. Alle in vorstehender Maaße erfolgten Bekanntmachungen und Aufforderungen 
sind für sämmtliche Mitglieder der Actiengesellschaft verbindlich und begründen den Eintritt 
der nach gegenwärtigen Statuten damit verknüpften Rechtsnachtheile, ohne daß dagegen die 
Ausflucht der Nichtkenntniß vorgeschützt oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand be- 
ansprucht werden könnte. 
Mortificationsverfahren. 
& 25. Wegen verlorener, untergegangener oder sonst ihren Inhabern abhanden gekom- 
mener Actien, Talons und Dividendenscheine haben die Betheiligten das für die Amortisation 
Königlich Sächsischer Staatspapiere in dem Befehle vom 25sten Juli 1777 (Cont. II. 
Cod. Aug., Abth. 2, Seite 901) und in der Verordnung vom 6ten October 1824 
(Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824, Seite 195) vorgeschriebene 
und mit der alleinigen Ausnahme, daß statt der in der angezogenen Verordnung festgesetzten 
Verjährungsfrist von zehn Jahren eine dreijährige eintritt, zur analogen Anwendung kom- 
mende Edictalverfahren bei dem Königlichen Gerichtsamte im Bezirksgerichte zu Zittau zu 
beantragen und nach Beibringung der demgemäß rechtskräftig erfolgten Präclusion von dem 
Directorium, welches auf Kosten des Ausbringers die Mortification öffentlich bekannt macht, 
Duplicate der mortificirten Documente, sowie Auszahlung der verfallenen Renten zu erhalten. 
Umtausch schadhafter Actien. 
#26. Flür schadhaft gewordene Actien, deren wesentliche Bestandtheile noch erkennbar 
sind, und gegen deren Rückgabe können neue Ausfertigungen derselben von dem Directorium 
ausgegeben werden. 
Schiedsverfahren. 
&27. Streitigkeiten, welche zwischen Actieninhabern als solchen oder zwischen diesen 
und der Actiengesellschaft, oder zwischen der Löbau-Zittauer und der Zittau-Reichenberger 
Actiengesellschaft entstehen, sind, mit Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs, durch Schieds- 
richter zu entscheiden. 
#2 Jeder der streitenden Theile kann, dafern die Ernennung der beiden Schieds- 
richter nicht ohne Weiteres erfolgt, einseitig bei dem Directorium, oder, wenn dieses selbst 
Partei ist, bei dem Königlichen Gerichtsamte im Bezirlogerichte zu Zittau auf Einleitung des 
Schiedsverfahrens antragen.
	        
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