Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Zweck. 
Eintheilung. 
Einladung. 
Legitimation. 
(28 ) 
zuwohnen, und von den Verhandlungen des Directoriums, nach Befinden durch per- 
sönliche Theilnahme an den Sitzungen desselben, Kenntniß zu nehmen; 
b) die Ausführung solcher Beschlüsse des Directoriums, gegen die ihm im Interesse der 
Staatsregierung oder des Unternehmens überhaupt erhebliche Bedenken beigehen, bis 
auf Einholung höherer Entschließung durch seinen Einspruch zu verhindern; 
J0) in Generalversammlungen, insbesondere auch den von der Löbau-Zittauer und der 
Zittau-Reichenberger Actiengesellschaft nach § 41 gemeinschaftlich abgehaltenen Ge- 
neralversammlungen darüber zu wachen, daß der Legitimationspassus berichtigt, die 
Abstimmung gehörig geleitet und nichts beschlossen werde, was den Statuten zuwider- 
läuft, überhaupt aber das im Interesse der Sache Erforderliche wahrzunehmen. 
Generalversammlungen. 
és 32. Die Mitglieder der Actiengesellschaft berathen und beschließen in Generalver- 
sammlungen, welche am Orte, wo die Gesellschaft ihr Domicil hat, zu halten sind. 
Dieselben können, wenn die Ausschüsse der Löbau-Zittauer und der Zittau-Reichenberger 
Actiengesellschaft darüber einverstanden sind, und jedenfalls mit Vorwissen und Genehmigung 
des Königlichen Commissars von beiden Actiengesollschaften gemeinschaftlich abgehalten werden, 
jedoch nur insoweit Berathungsgegenstände vorliegen, welche das Interesse beider Gesellschaften 
berühren. 
33. Die Generalversammlungen sind: 
a) regelmäßige, welche in der ersten Hälfte eines jeden Jahres stattfinden und sich über 
die § 38, a, b bezeichneten Gegenstände erstrecken müssen; 
b) außerordentliche, welche zu jeder Zeit, sobald sie das Directorium für nöthig hält, 
oder auf Antrag der Staatsregierung oder des Ausschusses, beziehendlich des vereinigten 
Löbau-Zittauer und Zittan-Reichenberger Ausschusses, anzuberaumen sind. 
Ein Aufschub der regelmäßigen Generalversammlungen ist nur zulässig, wenn der Ausschuß 
damit einverstanden ist, und außerdem die Regierung die Einwilligung dazu ertheilt. 
34Die erste Einladung zu einer jeden Generalversammlung ist mindestens vier 
Wochen vor dem dazu anberaumten Termine nach § 23 von dem Directorium zu erlassen. 
Darin sind die Gegenstände der Berathung, soweit möglich, speciell anzugeben. 
6 35. Der Staat übt das wegen seines Antheils am Actiencapitale ihm zukommende 
Stimmrecht sowohl in den separaten als in den gemeinschaftlichen Generalversammlungen der 
Löbau-Zittauer und der Zittau-Reichenberger Actiengesellschaft durch einen besonderen Bevoll- 
mächtigten aus, dessen Legitimation durch ein vom Finanzministerium ausgestelltes Attest über 
die Zahl der im Besitze und in der Verwahrung der Finanzhauptcasse befindlichen Actien der 
Eisenbahnen von Löbau nach Zittau und beziehendlich von Zittau nach Reichenberg bewirkt wird.
	        
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