Vorsitz.
Gegenstände.
Abstimmung.
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In gemeinschaftlichen Generalversammlungen werden hierbei die Stimmen für die Actien
jeder der beiden Eisenbahngesellschaften, auch wenn dergleichen in einer Hand vereinigt sein soll-
ten, besonders berechnet.
37. Den Vorsitz in Generalversammlungen und die Entscheidung bei Stimmengleich-
heit hat der Vorsitzende des Directoriums.
38. Die Gegenstände, welche in Generalversammlungen, nach einer von dem Directo-
rium dem Vorsitzenden des Ausschusses, beziehendlich auch des Ausschusses der Zittau-Reichen-
berger Actiengesellschaft zur Auslassung mitzutheilenden Reihenfolge, zum Vortrage und nach
Befinden zum Beschlusse kommen müssen, sind:
a) der jährliche Geschäftsbericht und der jährliche Rechnungsabschluß (§I 75, d), welche
mindestens acht Tage vor der Versammlung gedruckt auszugeben sind,
b) die Wahl und regelmäßige Ergänzung des Ausschusses (§ 44),
C) die Abänderung und Ergänzung der Statuten,
d0 die Auflösung der Actiengesellschaft (& 7, a, bh),
e)) Anträge einzelner Actionärs, welche mindestens zwei Wochen zuvor bei dem Directo-
rium, welches den Ausschuß, beziehendlich die Ausschüsse, rechtzeitig davon zu unterrich-
ten hat, angemeldet worden sind,
1) Entscheidung der zwischen dem Directorium und dem Ausschusse, beziehendlich dem
vereinigten Ausschusse, etwa obschwebenden Meinungsdifferenzen., Andere Angelegen-
heiten können vom Ausschusse oder Directorium in Generalversammlungen zur Be-
rathung und nach Befinden zum Beschlusse gebracht werden. Ausschuß und Directo-
rium haben solche Gegenstände und die etwa zu formirenden Anträge sich gegenseitig
vorher mitzutheilen,
8) in gemeinschaftlichen Generalversammlungen der Löbau-Zittauer und Zittau-Reichen-
berger Actiengesellschaften solche Angelegenheiten, welche das Interesse beider Gesell-
schaften gemeinschaftlich berühren, unter der im § 32 aufgestellten Voraussetzung.
s39. Die Abstimmungen erfolgen über gestellte Fragen ohne Unterschied des Berath-
ungsgegenstandes und mit alleiniger Ausnahme des § 7, à gedachten Falles durch absolute,
über die Wahl der Ausschußmitglieder, rücksichtlich deren bei Stimmengleichheit das Loos ent-
scheidet, durch relative Stimmenmehrheit.
Dasselbe gilt, insoweit es an sich anwendbar ist, von den Abstimmungen in gemeinschaft-
lichen Generalversammlungen. Es ist jedoch von einer gemeinschaftlichen Beschlußfassung als-
dann abzusehen, wenn die Inhaber von drei Viertheilen der in der Generalversammlung ver-
tretenen Actien der einen oder der anderen Gesellschaft darauf antragen.
Eine nicht durch specielle Stimmenabgabe erfolgende Abstimmung ist nur bei sich sofort
herausstellender Einstimmigkeit und außerdem dann gültig, wenn die anscheinende Minorität
nach deshalb zu stellender Anfrage eine specielle Abstimmung nicht verlangt.