Annahme der
Wahl.
Amtsdauer.
Austritt.
Vacanzen.
Unentgeldliche
Amtsführung.
Auslagen.
Beamte.
Vorsitzender.
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e) die Mitglieder des Ausschusses der Zittau-Reichenberger Eisenbahngesellschaft, so lange
sie diese Function bekleiden.
&46. Wer die auf ihn gefallene Wahl annimmt, hat vor Antritt seines Amtes eine
Actie Lit. A oder vier Actien Lit. B unter Zurückbehaltung der Dividendenscheine bei der
Hauptcasse niederzulegen, um die ihm zu der gedachten Function nöthige Eigenschaft als
Actionär zu constatiren.
##47. Alljährlich zu Ende des Monats Juni legen drei Ausschußmitglieder und zwar
zwei der von der Generalversammlung erwählten und eins der von dem Ausschusse ernannten
ihre Stellen nieder. Die Reihefolge des Austritts bestimmt bei den Erstgewählten das Loos,
später das Alter der Amtsführung. Die Ausgetretenen sind sofort wieder wählbar.
##48. Während der Amtsdauer kann jedes Ausschußmitglied, wenn dasselbe zwei Mo-
nate vorher dem Vorsitzenden des Ausschusses hiervon schriftliche Anzeige gemacht hat, sein Amt
niederlegen.
&49. Einzelne Vacanzen, welche im Laufe des Jahres durch Todesfälle, durch den Ein-
tritt einer der im § 45 aufgezählten Behinderungsgründe oder durch den freiwilligen Rück-
tritt eintreten, werden durch den Ausschuß selbst ergänzt, falls er es nicht vorziehen sollte, bei
dem Austritte solcher Mitglieder, welche durch die Generalversammlung gewählt worden sind,
die Wahl bis zur nächsten Generalversammlung zu verschieben. "
Die in solchen Fällen neugewählten Ausschußmitglieder treten rücksichtlich der Amtsdauer
an die Stelle derjenigen, für welche sie gewählt worden sind.
§ 50. Die Ausschußmitglieder verwalten ihre Aemter unentgeldlich.
#51. Dagegen werden dem Ausschusse die durch seine Geschäftsführung erwachsenen
Auslagen, sowie den einzelnen Mitgliedern desselben die bei ihrer Geschäftsführung ihnen er-
wachsenen Reise= und sonstigen Kosten aus der Gesellschaftscasse nach Festsetzung des Aus-
schusses vergütet.
& 52. Der Ausschuß hat nach seiner Ergänzung alljährlich einen Vorsitzenden und einen
Stellvertreter aus seiner Mitte zu erwählen.
53. Der Vorsitzende hat die Ausschußmitglieder, soweit dieß bei besonderer Dringlich-
keit allseits zu ermöglichen ist, zu den Sitzungen einzuladen, den Vortrag zu halten und Aus-
fertigungen zu vollziehen, auch steht demselben das Recht zu, Deputationen aus der Mitte des
Ausschusses zu ernennen.
54. Ausschußversammlungen find so oft, als es die zu erledigenden Geschäfte erheischen,
oder auf Antrag von mindestens fünf Ausschußmitgliedern anzuberaumen.
Nach dem Ermessen des Directoriums können die Ausschüsse der Löbau-Zittauer und der Zittau-
Reichenberger Actiengesellschaft zu gemeinschaftlichen Versammlungen berufen werden, jedoch nur
zur Berathung über Gegenstände, welche das Interesse beider Actiengesellschaften gleichmäßig be-