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rühren. Ebenso sind gemeinschaftliche Sitzungen der Ausschüsse auf vorgängige Anzeige und
mit Genehmigung des Commissars in dem Falle zu veranstalten, wenn die Suspension oder
Remotion eines Directorialmitgliedes von dem einen oder dem anderen Ausschusse beantragt
werden sollte (vergl. 6 57, à). Darüber, welcher von den beiden Ausschußvorsitzenden in
solchen gemeinschaftlichen Versammlungen den Vorsitz zu führen hat, entscheidet, wenn eine
Verständigung deshalb nicht erfolgt sein sollte, das Loos. Im Uebrigen gelten auch für ge-
meinschaftliche Ausschußversammlungen die nachfolgenden Vorschriften mit der Bestimmung,
daß dabei die festgestellte Normalzahl für die Anwesenheit der Ausschußmitglieder auf jeden
der beiden Gesellschaftsausschüsse einzeln zu beziehen ist.
*55. Zu den nach Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit durch den Vorsitzenden
erfolgenden Beschlüssen des Ausschusses ist die Abstimmung von mindestens sechs Mitgliedern
desselben erforderlich; über die Suspension und Remotion von Mitgliedern des Directoriums
(vergl. & 57, a), sowie bei Berathung über die Aufnahme von Darlehnen (& 75, b) kann jedoch
nur eine aus mindestens acht Mitgliedern bestehende Versammlung beschließen. Wird bei
Wahlen durch zweimalige Abstimmung absolute Stimmenmehrheit nicht erlangt, so entscheidet
bei der dritten Abstimmung relative.
&56. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Ausschusses sind Protocolle, welche
der Vorsitzende und ein Ausschußmitglied mit zu unterschreiben haben, aufzunehmen.
Es steht dem Ausschusse frei, hierzu und zu den nöthigen Ausfertigungen einen zum Pro-
tocolliren befähigten und zu besoldenden Rechtskundigen zu wählen.
&5 7 Der Ausschuß hat:
a) einen Director zu wählen und falls durch die gewählten Mitglieder des Directoriums
das Interesse der Gesellschaft gefährdet sein sollte, deren Suspension und Remotion
und zwar solchenfalls in gemeinschaftlicher Sitzung beider Gesellschaftsausschüsse zu
verfügen, auch bei sich vorfindendem Anlasse über das Directorium Beschwerde zu
führen;
b) die den Directoren zu gewährende Remuneration (§ 68) zu bestimmen;
C) die Beobachtung der Statuten Seiten des Directoriums zu überwachen;
d) die Einsicht der Bücher zu fordern und zu deren fortwährender Controlirung gegen
angemessene Vergütung einen Revisor zu bestellen, auch nach seinem Ermessen zu jeder
beliebigen Zeit Hauptcassenrevisionen vornehmen zu lassen;
e) die Rechnungsabschlüsse zu prüfen, zu moniren und bis auf Genehmigung der General-
versammlung zu justificiren;
")0 sein Gutachten über die vom Directorium ihm vorgelegten Gegenstände auf Verlangen
demselben zu ertheilen, sowie auch Gutachten ohne Aufforderung des Directoriums an
Beschlüsse.
Protocolle.
Wirkungskreis.