Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Stellvertreter 
des 
Vorsitzenden. 
Legitimation. 
Beschlüsse. 
Protocolle. 
Verantwort- 
lichkeit. 
Wirkungs- 
kreis. 
(36 ) 
machungen, mögen dieselben unter der §# angegebenen Firma oder im Namen des Directoriums 
ausgefertigt sein, durch Unterzeichnung seines Namens zu vollziehen. Verträge oder solche 
Schriften, wodurch der Gesellschaft ein Recht erworben, oder eine Verbindlichkeit auferlegt wird, 
ingleichen Anstellungsbestallungen und Instructionen hat ein zweites Directorialmitglied mit 
zu unterschreiben. 
G 70. Ebenmäßig wie nach dem vorhergehenden Paragraph der Vorsitzende, wird ein 
Stellvertreter desselben gewählt, welcher bei zeitweiliger Abhaltung des Ersteren in dessen 
Wirkungskreis allenthalben eintritt. Vermag auch der Stellvertreter nicht zu fungiren, so 
liegt dem dritten Directorialmitgliede die subsidiarische Stellvertretung ob. 
V71. Die Namen der Directoren sind von dem Ausschusse, die Wahl des Vorsitzenden 
und dessen Stellvertreters aber ist von dem Directorium und zwar in diesem Falle unter Voll- 
ziehung durch sämmtliche Mitglieder des Directoriums sofort nach erfolgter Wahl nach § 23 
bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung bewirkt der Betreffenden vollständige Legitimation. 
& 72. Zu Fassung von Beschlüssen bedarf es in der Regel der Anwesenheit der sämmt- 
lichen Directoren und es entscheidet dabei die Stimmenmehrheit. Nur ausnahmsweise können 
in dringenden Fällen und wo eine Entschließung unaufschiebbar ist, zwei Directoren solche 
fassen; können sich hierbei die beiden Berathenden nicht zu einer Ansicht vereinigen, so ist vom 
Vorsitzenden zu resolviren; es muß jedoch der Gegenstand mit thunlichster Beschleunigung in 
einer vollzähligen Sitzung nochmals zum Vortrage kommen. 
§ 73. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Directoriums sind von einem Mit- 
gliede desselben, dem Bevollmächtigten (vergl. & 77) oder einem zum Protocolliren befähigten 
Rechtskundigen Protocolle aufzunehmen, und von den anwesenden Directoren mit zu unterschreiben. 
74. Für Beschlüsse und Handlungen des Directoriums, welche den Statuten zuwider- 
laufen, sowie für grobe Nachlässigkeit ist dasselbe verantwortlich. Rücksichtlich der Vertretungs- 
verbindlichkeit der einzelnen Directoren gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. 
6 75. Das Directorium ist die ausführende Behörde der Actiengesellschaft und hat alle 
zur Erreichung des & 1 gedachten Gesellschaftszweckes dienenden Handlungen zu beschließen und 
zu verfügen, namentlich aber 
a) Gelder einzunehmen, in der nach den Statuten zulässigen Weise darüber Verfügung 
zu treffen, nach Befinden durch Ausleihen gegen vollständige Pfandsicherheit, durch 
Discontiren guter Wechsel oder auf eine, jedoch nur im Einverständnisse mit dem 
Ausschusse festzusetzende sonstige nutzbare Art und Weise werbend anzulegen; 
b) nach Bedürfniß Darlehne bis zum zwölften Theile des § 2 angegebenen Capitals 
unter Zustimmung des Ausschusses (§J 55) und mit Genehmigung der Staatsregier- 
ung aufzunehmen und dagegen das Eigenthum der Gesellschaft zu verpfänden;
	        
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