Gesch-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
Zies Stück vom Jahre 1859.
)K 15) Bekanntmachung,
die dem Vorschußvereine zu Waldenburg verwilligte Stempelbefreiung betreffend;
vom 2ten März 1859.
D. Finanzministerium hat dem in Waldenburg bestehenden Vorschußvereine in Anerkennung
seines gemeinnützigen Zwecks und zu dessen Unterstützung, für die bei demselben vorkommenden
Wechsel, Schuldverschreibungen und Bürgschaften, welche bei gegebenen Vorschüssen zu Sicher-
stellung des Vereins von dessen Mitgliedern oder von Bürgen ausgestellt werden, insoweit die
Vorschüsse den Betrag von Funfzig Thalern — — nicht übersteigen, Befreiung von der in
der Stempeltaxe des Mandats vom 1 lten Januar 1819 unter den Worten: „Schuldver-
schreibung“ und „Fidejussiones und Bürgscheine“ geordneten Stempelabgabe bis auf Wider-
muf bewilligt, wohingegen eine weitere Befreiung von der Stempelabgabe, sowohl beim Schriften-
als Werthsstempel in Angelegenheiten des genannten Vorschußvereins nicht stattfindet, was
hierdurch zur Nachachtung für Alle, die es angeht, zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Dresden, am 2ten März 1859.
Finanz-Ministerium.
von Friesen. Zenker.
160) Deeret
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Eppendorf;
vom Züsten Januar 1859.
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. ꝛc. ttc.
urkunden und bekennen hiermit, daß Wir auf den Vortrag Unserer Ministerien des Innern
und der Justiz die Errichtung einer zur Benutzung der Ortseinwohner und der Umgegend von
Eppendorf bestimmten und von dasiger Gemeinde zu vertretenden Sparcasse an diesem Orte
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