Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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82. 
Ausgenommen sier#on sind die von den Amtshauptleuten, der Gensdammerte, den Zoll- 
und Steuerbeamten, den Post= und Forstbeamten, sowie anderen öffentlichen Beamten vor- 
schriftmäßig zu haltenden Dienstpferde. 
83. 
Der Aushebung (§ 1)0 hat eine Aufzeichnung der vorhandenen Pferde vorauszugehen, 
welche auf Anordnung des Kriegsministeriums von jeder Amtshauptmannschaft in ihrem Be- 
zirke einzuleiten und in den Städten durch die Ortsobrigkeit, auf dem Lande durch die Ge- 
richtsämter, in Ausführung zu bringen ist. 
In den Schönburgischen Receßherrschaften treten an die Stelle des Bezirksamtshauptmanns 
der Vorstand der Gesammtcanzlei, an die Stelle der Gerichtsämter die Justizämter, beziehend- 
lich die Patrimonialgerichte. 
An der Aufzeichnung kann ein von dem Kriegsministerium zu beauftragender Sachver- 
ständiger Theil nehmen oder vieselbe, nach Befinden, controliren. 
4. 
Die über die erfolgte Aufzeichnung der vorhandenen Pferde angefertigten, von den Amts- 
hauptmannschaften an das Kriegsministerium einzureichenden Verzeichnisse sind der Aushebung 
zu Grunde zu legen. 
Es ist nicht gestattet, in der Zwischenzeit, von der Aufzeichnung an bis zur erfolgten 
Aushebung ein aufgezeichnetes Pferd zu veräußern. 
85. 
ZJum Behrfe der Aushebung (§ 10 hat in jedem amtshauptmannschaftlichen Bezirke, sowie 
in dem Bezirke der Gesammtcanzlei zu Glauchau auf Anordnung des Kriegsministeriums eine 
Commission zusammenzutreten, welche aus 
vem Amtshauptmanne, 
einem von dem Kriegsministerium abzuordnenden Offiziere und 
dem Vorstande des Gerichtsamtes, in den Shönburgischen Receßherrschaften des 
Justizamtes, beziehendlich des Patrimoniakgerichts, in dessen Bezirke eine Ausheb- 
ung stattfindet, 
besteht und welcher die Leitung und Beforgung ves ganzen Aushebungsgeschäfts, insbesondere 
die Untersuchung der Tüchtigkeit und Brauchbarkeit der aufgezeichneten Pferde, 
die Bestimmung der zur Anshebung geeigneten Pferde, 
vie Ermittelung des Werths verfelben und 
die Gewährung der nach Maaßgabe § 34 der Verfassungsurkunde jedem Besitzer 
eines ausgehobenen Pferdes zu leistenden Entschädigung 
obliegt.
	        
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