Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Der Angeschuldigte kann sich auch einen besonderen Vertheidiger erwählen. 
Die Vertheidigung ist nothwendig, wenn ein Verbrechen in Frage steht, welches durch 
die Strafgesetze im Höchstbetrage mit Zuchthausstrafe in der Dauer von mindestens zehn Jah- 
ren oder mit Todesstrafe bedroht ist. 
Der Angeschuldigte isti in dem Falle des Absatzes 3 zur Wahl eines Vertheidigers aufzu- 
fordern und ihm ein solcher, wenn er dieser Aufforderung binnen Tagesfrist nicht nachkommt, 
durch den Commandanten zu bestellen. 
Als Vertheidiger können nur Personen vom Officiersstande oder Range gewählt und 
bestellt werden und zwar lediglich solche, bei denen die Uebernahme der Vertheidigung wegen 
der Entfernung ihres Standorts oder aus anderen Gründen nicht zu einem Verschleife der 
Sache führen würde. 
Die Vertheidigung geschieht entweder vurch schriftliche Eingabe an das ntersuchungs- 
gericht oder durch persönliche Erklärung zu den Acten. Jene Eingabe, wie diese Erklärung, ist 
baldthunlichst und jedenfalls vor dem Verspruche, beziehendlich vor dem Zusammentritte des 
Kriegsrechts, zu bewirken. 
10. 
Untersuchungsfortstellung. 
In den zur Entscheidungszuständigkeit des Kriegsrechts gehörenden Straffällen ist die 
Untersuchung vor dessen Niedersetzung ebenfalls bis zur völligen Spruchreife, insbesondere auch 
durch Vereidung des Verletzten, der Zeugen und Sachverständigen, insoweit solche der Sachlage 
nach als nöthig erscheint, fortzuführen. 
Eine unmittelbare Abhörung der nurerwähnten Personen vor dem erkennenden Gerichte 
findet nur dann Statt, wenn dieselbe entweder von dem Untersuchungsgerichte oder, bei der 
Verhandlung selbst, von dem Kriegsrechte für nöthig erachtet wird, auch die Gestellung ohne 
Weitläufigkeit zu erlangen ist. 
811. 
Beschluß auf Kriegsrechtsniedersetzung. 
Der Beschluß auf Niedersetzung eines Kriegsrechts erfolgt durch das Untersuchungs- 
gericht, und ist dem Commandanten, sowie dem Angeschuldigten, und zwar Letzterem mit der 
Aufforderung bekannt zu machen, Dasjenige, was er behufs der Vervollständigung der Unter— 
suchung noch zu beantragen oder zu seiner Rechtfertigung anzuführen habe, zu Protocoll zu 
erklären. 
Hierauf ist mit der Besetzung des Kriegsrechts selbst, nach dem Antrage des Auditeurs, 
durch den Commandanten zu verfahren.
	        
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