Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

( 75 ) 
819. 
Abstimmung. 
Wenn bei der Abstimmung selbst, welche von unten aufwärts dergestalt erfolgt, daß der 
Vorsitzende zuletzt stimmt, eine zu ertheilende Entscheidung von der Beantwortung mehrerer, 
sich gegenseitig bedingender Fragen abhängt, so ist der über eine der letzteren gefaßte Beschluß 
auch für diejenigen Richter, welche etwa bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind, 
bei ihrer Abstimmung über die anderen Fragen bindend. 
Daß die Beantwortung jeder einzelnen Frage mindestens durch eine Mehrheit von vier 
Stimmen ausgefallen sei, ist von dem Auditeur jedesmal ausdrücklich auszusprechen und im 
Protocolle zu bemerken. 
Ergiebt sich bei der Abstimmung über die Strafe die erforderliche Mehrheit nicht von selbst, 
so ist die dem Angeschuldigten ungünstigste Stimme der nächstgünstigeren beizuzählen und 
damit so lange fortzufahren, bis die Stimmenmehrheit erlangt ist. 
Wenn nach der Ansicht des Auditeurs eine Abstimmung gegen klare Vorschriften der 
Gesetze verstößt, so ist der Abstimmende zunächst darüber zu verständigen, dafern er aber auch 
dann noch auf seiner Meinung beharrt, seine Gründe dafür anzugeben verbunden. 
Nach geschehener Beantwortung sämmtlicher aufgestellten Fragen, soweit sich nicht eine 
oder die andere durch die Beantwortung der vorhergehenden erledigt hat, ist von dem Auditeur 
das ausgefallene Gesammtergebniß der Abstimmung ebenfalls auszusprechen und zu Protocoll 
zu nehmen, dieses aber nach geschehener Vorlesung von sämmtlichen Richtern mit zu unter- 
zeichnen. 
820. 
Abfassung und Verkündigung des Erkenntnisses. 
Nach dem Gesammtergebnisse der Abstimmung hat der Auditeur das Erkenntniß nebst 
Entscheidungsgründen abzufassen und, nachdem dasselbe von den Richtern genehmigt worden, 
dem wieder vorgerufenen Angeschuldigten bekannt zu machen, dabei auch die in Bezug genom— 
menen Gesetzstellen demselben vorzulesen und ihn zugleich in dem Falle, daß er durch das 
Erkenntniß verurtheilt oder nur aus Mangel an vollständigem Beweise der Schuld freigespro— 
chen worden, darüber zu belehren, daß es ihm freistehe, gegen die Entscheidung das Rechts- 
mittel der Berufung einzuwenden (§I 25). 
In umfänglichen Sachen kann zwar nicht die Bekanntmachung des Erkenntnisses, wohl 
aber die der Entscheidungsgründe ausgesetzt und die letztere in einer nicht über drei Tage hin- 
auszuschiebenden Sitzung vorgenommen werden. 
In diesem Falle beginnt die Frist zur Einwendung des Rechtsmittels mit dem Tage der 
Bekanntmachung der Entscheidungsgründe. 
Zur Angabe von Entscheidungsgründen sind die Richter bei ihrer Abstimmung nicht ge- 
1859. 13
	        
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