Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

Geschäftskreis 
der Kreisdirec— 
tion. 
Geschäftskreis 
des Ministe— 
riums des Cul— 
tus und öffent— 
lichen Unter— 
richts. 
Gründung 
neuer Real- 
schulen. 
Rechte und 
Pflichten der 
(c 58 ) 
Collator und den höheren Behörden und führt die Anordnungen derselben aus. Sie präsentirt die 
von Privatcollatoren ernannten, neuanzustellenden Lehrer, verpflichtet sie durch ihr geistliches 
Mitglied und weist sie ein. Sie beaufsichtigt durch ihr geistliches Mitglied besonders den 
Religionsunterricht und die Schuldisciplin und wohnt den Jahresprüfungen bei. Sie prüft 
die Lectionspläne und Jahresrechnungen und reicht die ersteren mit ihren Bemerkungen und 
Erinnerungen zur Kreisdirection ein. Sie ist für die Lehrer Disciplinarbehörde in unterster 
Instanz. 
§6. Die Kreisdirection führt die Anordnungen des Ministeriums des Cultus und 
öffentlichen Unterrichts in Betreff der Realschulen ihres Bezirks aus. Sie entwirft insonder- 
heit den jährlichen Etat, wenn die betreffende Anstalt unter Collatur des Ministeriums steht 
oder Zuschüsse aus der Staatscasse erhält, und reicht denselben Anfang December jeden Jahres 
bei dem Ministerium ein. Sie prüft die Jahresrechnungen über Einnahme und Ausgabe 
bei den Realschulen Königlicher Collatur, sowie den Lectionsplan aller Realschulen ihres Be- 
zirks und befördert erstere Anfang Februar, letzteren längstens vier Wochen vor Beginn des 
neuen Schuljahres mit ihren etwaigen Ausstellungen und Vorschlägen an das Ministerium. 
Sie unterzieht durch ihr geistliches Mitglied mindestens ein Mal im Jahre jede Realschule 
einer eingehenden Revision und erstattet über die Ergebnisse derselben an das Ministerium 
Bericht. Sie ist für die Lehrer Disciplinarbehörde in mittler Instanz. 
# 7. Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts übt über alle Real- 
schulen des Landes das Oberaufsichtsrecht und leitet deren innere und äußere Angelegenheiten 
in oberster Instanz. Es ernennt bei allen Realschulen Königlicher Collatur das gesammte 
Lehrerpersonal. Die Lehrer an den Realschulen unter Privatpatronat sind demselben sowohl 
bei ihrer ersten Anstellung als bei dem Aufrücken in höhere Stellen unter genauer Angabe 
der Lehrgegenstände, welche sie zu vertreten haben, der Genehmigung wegen zu präsentiren. 
Seiner Prüfung und Genehmigung unterliegen in oberster Instanz die Etats, die Jahres- 
rechnungen und Lectionspläne (vergl. jedoch § 6). Es revidirt durch Königliche Commissare 
die Realschulen, wann und so oft es ihm zweckmäßig scheint. Es ist für die Lehrer Disci- 
plinarbehörde in oberster Instanz. 
#8. Zur Gründung neuer Realschulen durch städtische Behörden, Communen oder 
Privatpatrone bedarf es der Genehmigung Seiten des Ministeriums des Cultus und öffent- 
lichen Unterrichts. Es ist daher solchenfalls, unter Motivirung des Bedürfnisses und unter 
genauer Darlegung der finanziellen Mittel dazu, diese Genehmigung nachzusuchen und die 
Entscheidung abzuwarten, ehe mit Errichtung einer Realschule, oder mit Umwandlung einer 
bereits vorhandenen Schulanstalt in eine solche vorgegangen wird. 
§9 .S Den Privatpatronaten und Collaturen, soweit Realschulen gegenwärtig schon unter 
selbigen stehen oder in Zukunft noch zu stehen kommen werden, verbleibt
	        
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