Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

Anstellungs- 
und Beförder- 
ungsprüfung. 
Vocation. 
Confirmation 
und Confirma- 
tionsbecret. 
Rechte der- 
selben. 
a)Prädicirung. 
b) Pensions- 
casse. 
) Gehalt. 
(100 ) 
schullehrer zu unterwerfen, wenn das Ministerium dieselbe auf Antrag der Collatoren geneh- 
migt oder resp. selbst bewirkt. 
Ist der Versetzte genöthigt, seinen Wohnort deshalb zu verändern, so sind demselben die 
Umzugskosten in dem Falle, wenn sein Einkommen nicht erhöht wird, zu vergüten. (Vergl. 
26 des Regulativs für Gelehrtenschulen.) 
&12. Bei den an Realschulen neu anzustellenden oder in höhere Stellungen aufrücken- 
den Lehrern bedarf es zwar nach Maaßgabe des Regulativs vom 1 2ten December 1848, die 
für die Candidaten des höheren Schulamtes zu haltenden Prüfungen betreffend, und der Ver- 
ordnung wegen Erlassung eines Nachtrags zu diesem Regulative vom 15ten April 1850 
einer Anstellungs= resp. Beförderungsprüfung in der Regel nicht. Es behält sich aber das 
Ministerium vor, in besonderen Fällen und nach Befinden auch nur in einzelnen Fächern zur 
Erforschung der Oualification eines Designaten für den Unterricht, welcher ihm aufgetragen 
werden soll, eine vorgängige Prüfung anzuordnen. 
13. Die ständigen Lehrer an Realschulen haben bei ihrer ersten Anstellung eine Voca- 
tion zu empfangen, welche bei Realschulen unter Königlicher Collatur von der betreffenden 
Schulinspection, bei Realschulen unter Privatpatronat von der Collaturbehörde auszustellen ist 
und in welche die hauptsächlichsten Anstellungsbedingungen und Verpflichtungen, sowie die Ge- 
haltsbezüge aufzunehmen sind. Die von Collaturbehörden ausgestellten Vocationen sind zunächst 
dem Director der Anstalt zur Begutachtung mitzutheilen und vor Aushändigung jedesmal dem 
Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. 
Bei dem Aufrücken an ein und derselben Anstalt bedarf es nicht der Ausstellung einer 
neuen Vocation, sondern nur eines Nachtrags zu der bereits ausgestellten. 
# 14. Alle Haupt= und Nebenlehrer der Realschulen, selbst die provisorisch angestellten 
Lehrer, werden eidlich verpflichtet; doch haben nur die auf ordentliche Lehrerstellen Berufenen 
ein Confirmationsdecret zu empfangen. 
15. Den ordentlichen Lehrern an den nach gegenwärtigem Regulative vollständig or- 
ganisirten Realschulen gebührt das Prädicat „Oberlehrer“. 
16. Sie gehören als solche zu den Mitgliedern erster Classe bei der Pensionscasse für 
die Wittwen und Waisen der Lehrer an evangelischen Schulen, insoweit nicht hinsichtlich der- 
jenigen Oberlehrer, welche keine academischen Studien gemacht haben, zur Zeit noch eine Be- 
schränkung hierin nach Maaßgabe der Zusatzbestimmung unter c § 4 des Gesetzes vom 1sten 
Juli 1840 besteht. 
17. Alle Lehrer haben Anspruch auf pünktliche Auszahlung der ihnen vocationsmäßig 
zugesicherten Gehalte. Diese Gehalte sollen übrigens in Angemessenheit zu den Zeitverhält- 
nissen und Dienstleistungen ausgeworfen und regulirt werden.
	        
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