Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

Zusammen- 
wirken des 
Lehrercollegi— 
ums in einem 
Geiste. 
Erziehliche 
Thätigkeit. 
Die Lehrer— 
conferenz. 
( 102 ) 
Speciell liegt demselben ob, den Unterricht und die Disciplin der Anstalt zu beaufsichtigen, 
die Lectionspläne zu entwerfen und zur Genehmigung vorzulegen, die Schulacten, worin alle ein- 
gehenden Verordnungen und officiellen Zufertigungen, die Concepte der von ihm erstatteten 
Berichte und Anzeigen, die Conferenzprotocolle, Schülerverzeichnisse, die Classen= und Abgangs- 
censuren, die Maturitätsarbeiten und die über die Maturitätsprüfungen geführten Protocolle, 
die Programme der Anstalt 2c. aufzubewahren sind, in Ordnung zu halten, über die Schul- 
localitäten, die Lehrapparate, die Sammlungen und die Schulbibliothek die Aufsicht zu führen, 
wobei ihm jedoch nachgelassen ist, die specielle Fürsorge über den einen oder den anderen der 
zuletzt genannten Gegenstände einem dazu geeigneten Collegen unter seiner Verantwort- 
lichkeit zu übertragen. 
# 23. Die Lehrer einer Realschule haben sich, wie die Glieder jedes Lehrercollegiums, 
als Theile eines Ganzen zu betrachten, in welchem Jeder neben seiner eigenen speciellen Auf- 
gabe, die Gesammtaufgabe und das Gedeihen der ganzen Anstalt zu fördern hat. Dazu ist 
eine treue und gewissenhafte Unterstützung des Directors durch alle Lehrer und aller Lehrer 
gegenseitig unter einander und durch das Directorium durchaus erforderlich. Zusammenwirken 
in einem Geiste, gewissenhaftes Merken auf das Wohl der ganzen Anstalt, willige Verständig- 
ung über alle Aufgaben derselben im Großen wie im Einzelnen, Friedfertigkeit und Selbst- 
verläugnung und Vermeidung jeder egoistischen Differenz und Dissonanz ist die Pflicht Aller 
und jedes Einzelnen im Lehrercollegium. 
& 24. Ebenso verderblich wie die Vereinzelung würde die Beschränkung der Arbeit und 
Thätigkeit der Lehrer ausschließlich auf die eine Seite ihrer Aufgabe, nämlich auf den blosen 
Unterrichtszweck für das Gedeihen der Anstalt sein. Schon die blose Lösung der didaktischen 
Aufgabe jeder Schulanstalt erfordert, daß die ethische betont und daß der Schüler erzogen 
werde zu den Tugenden des Fleißes und Gehorsams, zur Pflichttreue und Gewissenhaftigkeit, 
zur Ehrbarkeit und zur Gottesfurcht. Die Lehrer der Realschulen aber haben diese Aufgabe 
um so fester in's Auge zu fassen, je leichter dieselbe durch die Masse des Stofflichen und 
Materiellen im Unterrichte dieser Schulen zurückgedrängt wird und haben dieselbe nicht etwa 
blos durch den Geist, der in ihrem Unterrichte weht, sondern überdieß durch positivere Mittel, 
durch persönlichen väterlichen Verkehr, durch eine zwar nicht kleinliche aber ernste und sorg- 
fältige Beaufsichtigung besonders der vom Elternhause getrennten Zöglinge, endlich durch die 
Kraft ihres eigenen Beispiels, durch den Eindruck ihrer Haltung und ihres Wandels, durch das 
Vorbild häuslicher und bürgerlicher und christlicher Tugenden zur Lösung zu bringen. 
6 25. Dagn, sich gegenseitig an ihre Aufgabe zu erinnern und bei der Verfolgung der- 
selben zu unterstützen, die gewonnenen Resultate zu fixriren, ihre Wahrnehmungen sich mitzu- 
theilen und ihre verschiedenen Ansichten und Auffassungen auszugleichen, überhaupt das Ge- 
deihen der Anstalt nach allen Seiten hin zu fördern, hat die Lehrerconferenz zu dienen. Dieselbe
	        
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