Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Bei der Ablieferung hat der die Aussicht führende Lehrer unter jede Arbeit die Zeit anzu- 
merken, innerhalb welcher dieselbe gefertigt worden ist. 
Die einzelnen Prüfungsarbeiten sind sodann von dem Lehrer, welcher die Aufgabe ertheilt 
hat, zu corrigiren und zu censiren und dann von dem Director allen bei der Prüfung be— 
theiligten Lehrern zur Einsicht mitzutheilen und dem Königlichen Commissar vorzulegen. 
Examinanden, welche nicht Zöglinge der Anstalt waren, haben außerdem der Prüfung im 
Zeichnen und Schönschreiben durch Anfertigung einer Zeichnung und Schriftprobe sich zu unter— 
ziehen und können einer Prüfung im Turnen nach eigener Entschließung sich unterwerfen oder 
auch dieselbe ablehnen. 
105. Die mündliche Prüfung erstreckt sich in 7— 8 Stunden über einen vollen 
Tag; sie soll die schriftliche Prüfung vervollständigen und den Zöglingen Gelegenheit bieten, 
öffentlich zu zeigen, wie groß der Umfang ihres Wissens sei und mit welchem Grade von Ge- 
wandtheit und Geistesbereitschaft sie über dasselbe gebieten. 
Sie hat sich daher auf alle Fächer zu erstrecken, über welche Censuren ertheilt werden, und 
den Fächern einen größeren Theil der Zeit zu widmen, in welchen eine schriftliche Prüfung 
nicht stattgefunden hat. . 
Dieser Prüfung sind die Abiturienten nicht in einzelnen kleineren Abtheilungen, sondern 
alle zugleich zu unterziehen; es ist aber bei einer ungewöhnlich großen Anzahl und besonders 
bei dem Hinzutritte von fremden Examinanden die Prüfung der Zeit nach entsprechend zu ver- 
längern, oder auch im Falle einer sehr geringen Anzahl von Examinanden zu verkürzen. 
Diese Prüfung ist übrigens nicht öffentlich. 
106. Nach Beendigung der Prüfung werden in einer Conferenz, über welche Protocoll 
aufzunehmen ist, von allen bei derselben betheiligten Lehrern unter Vorsitz des Commissars die 
Censuren festgestellt. 
Der Maaßstab dafür, ob dem Abiturienten über seine Leistungen in den einzelnen Fächern 
und Gegenständen der Prüfung und darnach im Ganzen ein Reifezeugniß zu ertheilen sei, ist 
in dem Verhältnisse seiner Leistungen zu den Lehrzielen zu suchen, welche von § 62 bis § 96 
in dem speciellen Lehrplane aufgestellt worden sind. Zur Erlangung eines Reifezeugnisses ist 
es erforderlich, daß derselbe in jedem Prüfungsgegenstande einen der nachbemerkten Censurgrade 
zugetheilt erhalte. Die Censurgrade werden in dreifacher Abstufung, als: 
# 1) vorzüglich, 
2) gut, 
3) genüglich, 
ausgedrückt, es werden jedoch die Zwischenstufen 
2— 1 sehr gut, 
3—2 ziemlich gut, 
nachgelassen. 
21 
Mündliche 
Prüfung. 
Censur- 
ertheilung.
	        
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