Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Uebrigens findet nur die Ertheilung von Specialcensuren, nicht aber die Ertheilung einer 
aus diesen herausgezogenen Hauptcensur in dem Reifezeugnisse Statt. 
Außerdem ist eine Sittencensur beizufügen und in folgender Abstufung mit Worten aus- 
zudrücken: 
Verhalten: nie 
bisweilen zu tadeln gewesen. 
oft 
Form des Ma- 107. Ueber die mit Erfolg erstandene Maturitätsprüfung ist dem Geprüften ein 
turitäts- Zeugniß nach dem folgenden doppelten Schema guszustellen, je nachdem er A. Zögling der 
zeugnisses. "„ . 
Realschule, an der er die Prüfung erstanden hat, gewesen ist oder B. nicht. 
A. 
N. N., geborenn vn ul bbss 
Zögling der unterzeichneten Realschule, hat in der zu Osten. abeehaltenen Reife- 
prüfung, den durch das Regulativ vom 2ten Juli des Jahres 1860 aufgestellten Lehrzielen ent- 
sprechend, folgende Censuren erhalten: 
in der Religionskenntniß 
deutschen Sprache 
lateinischen Sprache 
französischen Sprache 
englischen Sprache 
Geographie 
Geschichte 
Botanik 
Zoologie 
Mineralogie 
Physik 
Chemie 
Planimetrie und Stereometrie 
Trigonometrie 
Algebra 
Zahlenrechnen 
In Fertigkeiten wurden demselben die Censuren: im Zeichnen und im 
Schönschreiben ertheilt, auch hat derselbe dem Turnunterrichte mit Erfolge beigewohnt. 
Sein Verhalten war . 
Realschulezu... am .... 
Der Königliche Commissar. (L. S.) Der Director 
Die Oberlehrer
	        
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