Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

( 152) 
1) Die Wirksamkeit des Gerichtsamtes Hohnstein endigt sich mit dem 3 sten September 
dieses Jahres. 
2) Von dem Bezirke des Gerichtsamtes Hohnstein wird vom 1sten Octeber dieses Jahres 
an zugewiesen 
a) dem Gerichtsamte Schandau 
Stadt Hohnstein, 
Goßdorf, 
Weitzdorf, 
sowie das Rathener und Hohnsteiner Forstrevier; 
b) dem Gerichtsamte Stolpen 
Cunnersdorf, 
Heeselicht, 
Hohburkersdorf, 
Rathewalde, 
Stürza, 
Zeschnig; 
c) dem Gerichtsamte Neustadt, 
welchem schon früher vom Justizministerium im Einverständnisse mit dem Finanzministerium 
das Ehrenberger Forstrevier überwiesen worden ist, 
Ehrenberg; 
ch) dem Gerichtsamte Sebnitz 
Lohsdorf und 
Ulbersdorf (Ober= und Nieder-): 
e) dem Gerichtsamte Königstein 
das Lohmener Forstrevier mit dem Basteigebäude. 
Es haben daher die genannten Gerichtsämter vom 1 sten October dieses Jahres an die Ge- 
richtsbarkeit über die nach Vorstehendem ihnen überwiesenen Orte und Forstreviere nebst allen 
darauf Bezug habenden Gegenständen an Acten, Urkunden, Gerichtsbüchern, Depositen rc. zu 
übernehmen und sich derselben sernerhin zu unterziehen. 
3) In sämmtlichen bei dem Gerichtsamte Hohnstein bereits anhängigen oder noch an- 
hängig werdenden Sachen, welche den 1 sten October dieses Jahres noch nicht beendigt sind, 
haben die Betheiligten von der bemerkten Zeit an Dasjenige, was ihnen beim Gerichtsamte 
Hohnstein zu thun oblag, bei derjenigen Behörde zu verrichten, vor welche diese Sachen künftig- 
hin nach gegenwärtiger Bekanntmachung gehören, namentlich daselbst die vom Gerichtsamte 
Hohnstein etwa anberaumten Termine abzuwarten und angefangene Verfahren zu beendigen, 
und zwar Alles bei Vermeidung derjenigen Nachtheile, welche ihnen in den Ladungen oder
	        
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