Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

(  152)

1)  Die  Wirksamkeit  des  Gerichtsamtes  Hohnstein  endigt  sich  mit  dem  3  sten  September
dieses  Jahres.
2)  Von  dem  Bezirke  des  Gerichtsamtes  Hohnstein  wird  vom  1sten  Octeber  dieses  Jahres
an  zugewiesen
a)  dem  Gerichtsamte  Schandau
Stadt  Hohnstein,
Goßdorf,
Weitzdorf,
sowie  das  Rathener  und  Hohnsteiner  Forstrevier;

b)  dem  Gerichtsamte  Stolpen
Cunnersdorf,
Heeselicht,
Hohburkersdorf,
Rathewalde,
Stürza,
Zeschnig;

c)  dem  Gerichtsamte  Neustadt,
welchem  schon  früher  vom  Justizministerium  im  Einverständnisse  mit  dem  Finanzministerium
das  Ehrenberger  Forstrevier  überwiesen  worden  ist,

Ehrenberg;

ch)  dem  Gerichtsamte  Sebnitz
Lohsdorf  und
Ulbersdorf  (Ober=  und  Nieder-):

e)  dem  Gerichtsamte  Königstein
das  Lohmener  Forstrevier  mit  dem  Basteigebäude.

Es  haben  daher  die  genannten  Gerichtsämter  vom  1  sten  October  dieses  Jahres  an  die  Gerichtsbarkeit
  über  die  nach  Vorstehendem  ihnen  überwiesenen  Orte  und  Forstreviere  nebst  allen
darauf  Bezug  habenden  Gegenständen  an  Acten,  Urkunden,  Gerichtsbüchern,  Depositen  rc.  zu
übernehmen  und  sich  derselben  sernerhin  zu  unterziehen.

3)  In  sämmtlichen  bei  dem  Gerichtsamte  Hohnstein  bereits  anhängigen  oder  noch  anhängig
  werdenden  Sachen,  welche  den  1  sten  October  dieses  Jahres  noch  nicht  beendigt  sind,
haben  die  Betheiligten  von  der  bemerkten  Zeit  an  Dasjenige,  was  ihnen  beim  Gerichtsamte
Hohnstein  zu  thun  oblag,  bei  derjenigen  Behörde  zu  verrichten,  vor  welche  diese  Sachen  künftighin
  nach  gegenwärtiger  Bekanntmachung  gehören,  namentlich  daselbst  die  vom  Gerichtsamte
Hohnstein  etwa  anberaumten  Termine  abzuwarten  und  angefangene  Verfahren  zu  beendigen,
und  zwar  Alles  bei  Vermeidung  derjenigen  Nachtheile,  welche  ihnen  in  den  Ladungen  oder