Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

Commission 
zur Ermittel— 
ung der Pro— 
centsätze. 
Transit- 
verhältnisse. 
( 212 ) 
Als Entfernungsstrecken für jedes einzelne Postgebiet werden die directen Entfernungen 
vom Abgangsorte bis zur Grenz-Ausgangspostanstalt und von der Grenz-Eingangspostanstalt 
bis zum Bestimmungsorte (bei transitirenden Sendungen von der Grenz-Eingangspostanstalt 
bis zur Postanstalt an der Ausgangsgrenze) angesehen. 
Zu den hiernach ermittelten Entfernungen werden je 2 Meilen hinzugerechnet. 
Da, wo die Grenz-Eingangspostanstalt zugleich den Bestimmungsort, beziehungsweise die 
Grenz-Ausgangspostanstalt den Aufgabeort bildet, wird die Entfernungsstrecke auf 4 Meilen 
angenommen. 
Die Gebühr für Nachnahmen wird für die Verwaltung der vorschußleistenden Postanstalt, 
die Gebühr für baare Einzahlungen für die Verwaltung der Postanstalt des Bestimmungsortes 
in Ansatz gebracht. 
Aus dem Verhältnisse aller für die einzelnen Postgebiete hiernach ermittelten Portosummen 
ergiebt sich der Procentsatz, mit welchem jede Verwaltung an der Gesammt-Fahrposteinnahme 
Theil zu nehmen hat. 
Jede Vereinsverwaltung ist berechtigt, eine neue Ermittelung der Procentsätze herbeizu- 
führen. Sobald das desfallsige Verlangen den übrigen Verwaltungen mitgetheilt ist, gelten 
die bis dahin in Kraft gewesenen Procentsätze nur noch für das laufende Quartal. Vom ersten 
Tage des nächstfolgenden Quartals an werden diejenigen Procentsätze maaßgebend, die sich nach 
der in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen zu beschaffenden neuen Austaxirung der 
Sendungen ergeben haben. Diese Austaxirung hat sich auf das mit demselben Ouartalstage 
beginnende Jahr zu erstrecken. Bis die Arbeiten der Taxirungscommission vollendet sind, 
erfolgt, vorbehaltlich späterer Ausgleichung, die Vertheilung der Fahrposteinnahme vorläufig 
nach den bis dahin gültig gewesenen Procentsätzen. 
Das Ergebniß jeder Ermittelung der Procentantheile bleibt wenigstens 2 Jahre in Kraft. 
Die am Schlusse des Jahres 1860 bestehenden Procentsätze bleiben noch bis zum 30. 
Juni 1861 gültig. Für die Zeit vom 1. Juli 1861 an findet nach Maaßgabe der vor- 
stehenden Bestimmungen eine neue Ermittelung der Procentsätze Statt. 
Art. 70. Die Ermittelung der Procentsätze, mit welchen die einzelnen Vereinsverwalt- 
ungen an der Gesammt-Fahrposteinnahme Theil zu nehmen haben, erfolgt durch eine für 
diesen Zweck zeitweilig zusammentretende Commission. 
Die Art der Zusammensetzung, die Zeit des Zusammentritts, der Sitz, die Leitung, Ge- 
schäftsführung u. s. w. der Commission wird von den Vereinsverwaltungen durch besondere 
Verabredung festgesetzt. 
Art. 71. Hinsichtlich der Berechnung und des Bezugs der Portoantheile für Transit- 
leistungen bleiben auch bei künftigen Ermittelungen die Verhältnisse vor dem 1. Juli 1858,
	        
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