Object: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

374 
die Begleitung genau zur festgesetzten Stunde einzutreffen hat; so 
ist doch sehr zu wünschen, das sie sich um dergleichen Dinge an— 
nehme und solche Familien mit den bestehenden Vorschriften 
und Verhältnissen bekannt mache, welche sich darüber in Zwei- 
fel oder in Ungewißheit befinden. 
8. 14. 
Bei der Taufe hat die Hebamme in anständiger Kleidung 
gegenwärtig zu sein und das Kind vorzutragen, oder dem das- 
selbe tragenden Pathen zur Seite zu sein. Ist sie durch drin- 
gende Umstände verhindert, persönlich zu erscheinen, oder ver- 
sieht sie bei der Taufe selbst Pathenstelle, so liegt ihr ob, ihre 
Stelle durch eine andere geeignete Frauensperson versehen 
zu lassen. 
§. 15. 
Ihre Dienstverrichtungen bei der Tauffeier sind folgende: 
1) Sie tritt beim Beginn der Handlung mit dem Kinde vor 
den Altar, während die Pathen oder sonstigen Zeugen im 
Halbkreise hinter ihr sich aufstellen, und verbleibt hier, 
bis das Gebet, die biblische Lektion und die einleitende 
Rede, oder der erste Abschnitt aus der Liturgie vorüber ist. 
2) Wo es üblich ist, daß einer der Taufpathen sich diesem 
Geschäfte unterzieht, trägt sie den Täufling zwar zum 
Altare vor, wendet sich aber dann zum Pathen, übergibt 
ihm das Kind, wenn die Handlung beginnt, und stellt 
sich demselben zur Seite, jedoch etwas hinterwärts auf. 
3) Nehmen statt eines einige oder alle Pathen an diesem 
Geschäfte Theil, so reicht sie das Kind während der ein- 
leitenden Rede einem nach dem andern hin, und hat da- 
bei die Zeit wohl zu bemessen, damit jeder derselben an 
die Reihe kommt, bevor der Geistliche endet. Während 
des Gebetes und der biblischen Vorlesung darf ein Wech- 
sel nicht stattfinden, und es ist überhaupt darauf zu sehen, 
daß dieses Umherreichen die Aufmerksamkeit der Versamm- 
lung nicht störe, und daß der gehörige Anstand und die 
erforderliche Würde der Handlung durch Ungehöriges 
nicht leide. 
4) Sind Gebet und einleitende Rede beendigt, so tritt sie 
je nach kirchlichem Gebrauche mit dem Kinde und den 
Pathen vor den Taufstein, und legt dasselbe hier in die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.