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die Begleitung genau zur festgesetzten Stunde einzutreffen hat; so
ist doch sehr zu wünschen, das sie sich um dergleichen Dinge an—
nehme und solche Familien mit den bestehenden Vorschriften
und Verhältnissen bekannt mache, welche sich darüber in Zwei-
fel oder in Ungewißheit befinden.
8. 14.
Bei der Taufe hat die Hebamme in anständiger Kleidung
gegenwärtig zu sein und das Kind vorzutragen, oder dem das-
selbe tragenden Pathen zur Seite zu sein. Ist sie durch drin-
gende Umstände verhindert, persönlich zu erscheinen, oder ver-
sieht sie bei der Taufe selbst Pathenstelle, so liegt ihr ob, ihre
Stelle durch eine andere geeignete Frauensperson versehen
zu lassen.
§. 15.
Ihre Dienstverrichtungen bei der Tauffeier sind folgende:
1) Sie tritt beim Beginn der Handlung mit dem Kinde vor
den Altar, während die Pathen oder sonstigen Zeugen im
Halbkreise hinter ihr sich aufstellen, und verbleibt hier,
bis das Gebet, die biblische Lektion und die einleitende
Rede, oder der erste Abschnitt aus der Liturgie vorüber ist.
2) Wo es üblich ist, daß einer der Taufpathen sich diesem
Geschäfte unterzieht, trägt sie den Täufling zwar zum
Altare vor, wendet sich aber dann zum Pathen, übergibt
ihm das Kind, wenn die Handlung beginnt, und stellt
sich demselben zur Seite, jedoch etwas hinterwärts auf.
3) Nehmen statt eines einige oder alle Pathen an diesem
Geschäfte Theil, so reicht sie das Kind während der ein-
leitenden Rede einem nach dem andern hin, und hat da-
bei die Zeit wohl zu bemessen, damit jeder derselben an
die Reihe kommt, bevor der Geistliche endet. Während
des Gebetes und der biblischen Vorlesung darf ein Wech-
sel nicht stattfinden, und es ist überhaupt darauf zu sehen,
daß dieses Umherreichen die Aufmerksamkeit der Versamm-
lung nicht störe, und daß der gehörige Anstand und die
erforderliche Würde der Handlung durch Ungehöriges
nicht leide.
4) Sind Gebet und einleitende Rede beendigt, so tritt sie
je nach kirchlichem Gebrauche mit dem Kinde und den
Pathen vor den Taufstein, und legt dasselbe hier in die