Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Nr.  52.  Bekanntmachung,
die  Eröffnung  des  Betriebs  auf  der  Mülsengrundbahn  betreffend;
vom  28.  October  1885.

Des  Finanz-Ministerium  hat  beschlossen,  die  schmalspurige  Mülsengrundbahn  von
Station  Mosel  der  Linie  Dresden-Werdau  nach  Ortmannsdorf

am  1.  November  laufenden  Jahres

dem  allgemeinen  Verkehre  zu  übergeben.

An  dieser  Sekundäreisenbahn  befinden  sich  außer  der  Anschlußstation  Mosel  und
der  Endstation  Ortmannsdorf  die  Haltestellen  für  Personen=  und  Güterverkehr
Thurm,  Stangendorf,  Mülsen  St.  Micheln,  Mülsen  St.  Jacob  und  Mülsen
St.  Niclas,  sowie  die  Haltestellen  für  Personenverkehr  Wulm  und  Niedermülsen.

Die  Leitung  des  Betriebs  der  genannten  Sekundäreisenbahn  erfolgt  durch  die
Generaldirection  der  Staatseisenbahnen,  welche  die  Tarife  und  Fahrpläne  bekannt  machen
wird;  dagegen  verbleibt  die  Erledigung  der  auf  die  Bauangelegenheiten  und  die  Regelung
der  auf  Besitzverhältnisse  sich  beziehenden  Geschäfte  im  Bereiche  der  neuen  Bahnstrecke
bis  auf  Weiteres  noch  dem  Commissar  für  Staatseisenbahnbau,  Finanzassessor
Dr.  Schelcher.

Dresden,  den  28.  October  1885.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Könneritz.
Miller.

 

Nr.  53.  Verordnung,

die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zur  Erbauung  der  nachgedachten  Eisenbahn
betreffend;
vom  24.  October  1885.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  und  auf  Grund  der  ständischen  Schrift  vom  26.  März
1884,  nach  welcher  die  Ermächtigung  zu  Erbauung  einer  normalspurigen  Sekundär—
eisenbahn  von  Schönberg  nach  Schleiz  auf  gemeinschaftliche  Kosten  des  Königlich  Säch—
sischen  und  des  Fürstlich  Reußischen  jüngerer  Linie  Staatsfiskus  ertheilt  worden  ist,  wird
von  dem  Ministerium  des  Innern  bezüglich  der  im  diesseitigen  Staatsgebiete  gelegenen