Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Fortsetzung. 
Stellung des 
Comman—- 
danten gegen— 
über den 
Gerichten. 
Unmittel- 
barkeit. 
Beschränkte 
Oeffentlichkeit. 
(90 ) 
ihn gelangenden Nachrichten, nach vorgängiger Prüfung, insoweit sie nicht auf dem Disci- 
plinarwege zur Erledigung zu bringen sind, an das Kriegsgericht zur Entschließung zu über- 
weisen. 
Weiter liegt es in seinem Wirkungskreise, über Anträge des Angeschuldigten oder anderer 
bei dem Strafverfahren betheiligter Personen, sowie über gerichtliche Entschließungen, wenn die 
einen oder die anderen nach gesetzlicher Vorschrift ihm vorzulegen sind, seine Erklärung abzugeben. 
#5. Den gerichtlichen Verhandlungen darf der Commandant persönlich nicht beiwohnen 
und ebensowenig sein Dienstansehen über die Richter dazu geltend zu machen suchen, eine 
Entscheidung nach seiner Auffassung herbeizuführen. 
Für Behinderungsfälle des Commandanten tritt ein Stabsoffizier der betreffenden Truppen- 
abtheilung an dessen Stelle, insofern nicht von der vorgesetzten Dienstbehörde der Commandant 
einer anderen Truppenabtheilung oder ein anderer Stabsoffizier als Stellvertreter bestellt wird. 
Der Eine wie der Andere müssen, soweit dieß ausführbar ist, am Orte des Gerichts anwesend, 
in Cantonnirungen, auf Märschen rc. wenigstens in der Nähe befindlich sein. 
é 6. Der Commandant ist bezüglich seiner Mitwirkung bei dem militärgerichtlichen Straf= 
verfahren von den Gerichten unabhängig. Etwaige Beschwerden der letzteren gegen den ersteren 
sind, beziehendlich durch das Oberkriegsgericht, dem Kriegsministerium zur Entscheidung anzu- 
zeigen. Dagegen steht dem Commandanten, wenn sich derselbe über das Gericht zu beklagen 
hat, frei, auf dem vorgeschriebenen Dienstwege seine deßfallsige Beschwerde anzubringen. 
Vergl. noch 6 88 Schlußs. 
& 7. Der Angeschuldigte erscheint in Person vor dem in erster Instanz erkennenden 
Gerichte, vorbehältlich der Bestimmungen über das Verfahren gegen Abwesende und Flüchtige. 
Ueber das Erscheinen des Angeschuldigten vor dem Oberkriegsgerichte ist in 6 320 das 
Weitere bestimmt. 
&#Den Schlußverhandlungen vor dem Spruchkriegsgerichte, sowie den Verhandlungs- 
terminen vor dem Oberkriegsgerichte (+ 320 fg.) beizuwohnen, ist den Vorständen und Räthen 
des Kriegs= und des Justizministeriums, sowie beziehendlich des Oberkriegsgerichts, nächstdem 
aber, wenn es um gemeine Verbrechen sich handelt, soweit die Räumlichkeit es zuläßt, auch 
Militärpersonen gestattet. 
Der Zutritt der letztgenannten Personen kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn nach 
dem Ermessen des Commandanten oder des Gerichts, beziehendlich, soviel die Verhandlungs- 
termine vor dem Oberkriegsgerichte betrifft, nach dem Ermessen des letzteren, Rücksichten auf 
die Disciplin oder auf die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit oder sonst das Interesse 
des Staates die Anwesenheit dritter Personen nicht räthlich erscheinen lassen. Dasselbe, und 
zwar unter gleichzeitiger Ansschließung der in Abs. 1 erwähnten Vorstände und Räthe, findet
	        
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