Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

279

u#e)  Bekanntmachung  in  Betreff  der  Verwendung  der  Brand-Entschädigungsgelder.

In  neuerer  Zelt  häufen  sich  die  Gesuche  um  Erlaubniß,  die  für  abgebrannte  Gebäude  aus
der  Brandschadens-Versicherungs-Anstalt  verwilligten  Entschädigungsgelder  nicht  zum  Wiederaufbauen
  der  abgebrannten  Gebäude  zu  verwenden,  sondern  zu  gestatten,  daß  sie  zu  andern
Zwecken,  wie  Erkaufung  eines  Gebäudes,  Bezahlung  von  Schulden  2c.  benützt  werden,  oder
„daß  die  Entschädigung  an  einen  andern  Abgebrannten,  welcher  ohnehin  baue,  abgetreten  werde.
So  geneigt  das  Ministerium  wäre,  den  durch  Feuersbrünste  Beschädigten  durch  Bewilligung
der  fraglichen  Gesuche  eine  Unterstützung  zu  gewähren,  so  glaubt  es  auf  der  andern  Seite
wegen  der  in  neuerer  Zeit  in  beunruhigender  Weise  und  zu  schwerer  Belastung  der  Brandversicherungs-Kasse
  oder  der  Gesammtheit  der  Haus-Eigenthümer  sich  mehrenden  Brandfalle
die  Besorgniß  beachten  zu  müssen,  daß  durch  die  Möglichkeit  der  Verwendung  der  Brandschadensgelder
  zu  andern  Zwecken,  als  zu  Wiederaufbauung  der  Gebäude  für  diejenigen,  welche
aus  dem  Abbrennen  der  Gebäude,  dem  Beziehen  der  Enschädigungssummen  und  der  Befugniß
  zur  freien  Benützung  derselben  einen  Gewinn  zieben  können,  eine  gemeingefährliche  Lockung
  sich  ergebe,  zumal  in  einer  Zeit,  wo  die  baare  Verwerthung  der  Gebäude  Schwierigkeiten
  unterliegt.  Es  findet  daher  das  Ministerlum  sich  verpflichtet,  öffentlich  bekannt  zu
machen,  daß  es  an  der  Vorschrift  der  K.  Brandschadens-Versicherungsordnung  vom  17.  December
  1807,  §.  23:

„Gleich  wie  die  Brandschadens-Versicherungsanstalt  hauptsächlich
die  jedesmalige  Wiederaufbauung  der  abgebrannten  Gebäude  zur
Absicht  hat,  also  sind  die  Entschädigungsgelder  zu  kelnem  andern
als  diesem  Zwecke  zu  verwenden,“
künftig  strenge  festhalten,  und  in  Gemäheit  dieses  Grundsatzes  Gesuche  um  Entbindung  von
dieser  gesetzlichen  Bestimmung  und  um  Gestattung  anderweitiger  Verwendung  der  Entschädigungen
  abweisend  behandeln  werde.  Die  Ortsvorsteher  haben  für  gehörige  Bekanntmachung
  Sorge  zu  tragen.
Stuttgart  den  19.  Juni  1848.  Duvernoy.

2.  Der  Regierung  des  Schwarzwaldkreises.

Bekanntmachung  des  Ergebnisses  einer  niederen  Dienstprüfung  im  Departement  des  Innern.

Bei  der  am  5.  6.  u.  7.  d.  M.  von  der  Prüfungs-Commisston  der  K.  Regierung  des
Schwarzwalvkreises  vorgenommenen  niederen  Dienstprüfung  für  das  Departement  des  In-