Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Dem bei der Beschlagnahme anwesenden Betheiligten ist die Beidrückung eines Siegels 
zu gestatten. Uebrigens gilt auch hier die Vorschrift von § 182 Abs. 2. 
185. Briefe, Paquete und andere Sendungen, welche an einen Angeschuldigten ein= Beschlagnahme 
gehen, nachdem bereits ein Vorführungs= oder Verhaftungsbefehl gegen ihn erlassen, oder nach= von Briefen. 
dem er verhaftet oder vorläufig in Verwahrung genommen worden ist, kann das Untersuchungs- 
gericht in Beschlag nehmen, auch deren Ausantwortung von den Postbehörden und anderen mit 
der Briefbeförderung beschäftigten oder beauftragten Anstalten und Personen verlangen. Die 
gleichen Bestimmungen gelten, wenn der Verdacht vorhanden ist, daß von Dritten an Dritte 
gerichtete Sendungen von dem Angeschuldigten herrühren oder in dessen Auftrage abgesendet 
oder daß sie für denselben bestimmt sind und auf den Gegenstand der Untersuchung Bezug haben. 
Die Eröffnung der in Beschlag genommenen Gegenstände erfolgt durch das Untersuchungs- 
gericht, und zwar, wenn derjenige, an den die Sendung gerichtet oder von dem sie abgeschickt 
ist, zustimmt oder Gefahr auf dem Verzuge beruht, ohne Weiteres. In anderen Fällen hat 
das Untersuchungsgericht die Genehmigung des Oberkriegsgerichts einzuholen. 
*186. Die Beschlagnahme von solchen Sendungen ist denjenigen, an welche sie gerichtet Fortsetzung. 
oder von welchen sie abgesendet sind, thunlichst bald bekannt zu machen. 
Auch hat das Gericht Sorge zu tragen, daß die Sendungen, deren Beschlagnahme, nicht 
aber Eröffnung verfügt werden ist, sowie solche, bei deren Eröffnung keine Beziehung zur 
Untersuchung sich ergeben hat, an die Betheiligten abgeliefert werden, oder doch wenigstens der 
unverfängliche Theil ihres Inhalts, da nöthig in Abschrift, zur Kenntniß der Betheiligten gelange. 
Das Gericht kann aber mit Ausführung der Vorschriften dieses Paragraphen so lange, 
als sie nach dem Stande der Untersuchung bedenklich erscheint, Anstand nehmen. 
Sechstes Capitel. 
Von den Zeugen. 
187. Jeder ist verpflichtet, auf Verlangen des Gerichts, über Dasjenige, was ihm von Pfiicht 
dem Gegenstande der Untersuchung oder von den damit in Verbindung stehenden Umständen zum Zeugnisse. 
bekannt ist, Zeugniß abzulegen und sich deshalb abhören, sowie mit anderen Zeugen oder mit 
Sachverständigen oder mit dem Angeschuldigten in das Gegenverhör stellen zu lassen, dafern 
ihm nicht eine gesetzliche Befreiung (vergl. §§ 188, 189, 199 Abs. 5, 6) zur Seite steht. 
Er erhält dafür auf Verlangen die tarmäßige Zeugengebühr. Der Denunciant und der 
Verletzte haben auf diese nur dann Anspruch, wenn ein von amtswegen zu untersuchendes Ver- 
brechen in Frage ist. 
Auf Personen, welche selbst dem Militärstande angehören, findet die Bestimmung des 
vorigen Absatzes nur dann Anwendung, wenn dieselben zur Zeit ihrer Abhörung auf Urlaub 
sich befinden. 
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