Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Ausnahmen.

Fortsetzung.

Fortsetzung.

Vorforderung
der  Zeugen.

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188.  Beamte  und  andere  in  besonderen  öffentlichen  Pflichten  stehende  Personen,  die—
selben  mögen  dem  Militär=  oder  dem  Civilstande  angehören,  können  in  Fällen,  wo  sie  durch
Ablegung  des  Zeugnisses  eine  amtliche  oder  dienstliche  Verpflichtung  zur  Verschwiegenheit  verletzen
  würden,  nicht  als  Zengen  befragt  werden,  dafern  sie  nicht  zu  dem  Zeugnisse  von  ihrer

Dienstbehörde  ermächtigt  werden.  Das  Untersuchungsgericht  hat  zu  diesem  Behufe,  eintretenden

Falls,  Anzeige  und  zwar,  wenn  es  sich  um  das  Zeugniß  einer  Militärperson  handelt,  an  das
Kriegsministerium,  außerdem  aber  an  das  Justizministerium  zu  erstatten,  worauf  das  Eine  wie
das  Andere,  dafern  es  nicht  selbst  die  Dienstbehörde  des  Beamten  oder  der  fraglichen  Person
ist,  mit  der  Dienstbehörde  sich  zu  vernehmen  hat.

§  189.  Geistliche  können  in  Ansehung  dessen,  was  ihnen  in  der  Beichte  anvertraut
worden,  nicht  zum  Zeugnisse  aufgerufen  werden.  Ferner  können  Geistliche  in  Ansehung  dessen,
was  ihnen  außer  der  Beichte  im  Vertrauen  auf  ihre  geistliche  Amtsverschwiegenheit  mitgetheilt
worden  ist,  sowie  der  Anwalt  des  Angeschuldigten,  der  Vertheidiger  (§  27)  und  die  auf  deren
Expeditionen  arbeitenden  Personen  in  Ansehung  dessen,  was  ihnen  in  dieser  Eigenschaft  rücksichtlich
  der  dem  Angeschuldigten  beigemessenen  That  anvertraut  worden,  nur  dann  zum  Zeugnisse
  angehalten  werden,  wenn  Derjenige,  dem  sie  zur  Geheimhaltung  verpflichtet  sind,  ihre
Abhörung  verlangt.

Es  ist  jedoch  eintretenden  Falls  das  Gericht  befugt,  von  den  vorstehend  genannten  Personen
  eine  eidliche  Versicherung  des  Inhalts,  daß  sie  von  dem  Gegenstande  ihrer  Befragung
außerhalb  ihrer  obgedachten  Stellung  keine  Kenntniß  erlangt  haben,  zu  erfordern.

Ferner  können  die  Angehörigen  des  Angeschuldigten  das  Zeugniß  ablehnen.

Das  Gericht  hat,  wenn  es  eine  der  Personen,  welche  nach  diesem  Paragraphen  zur  Ablehnung
  des  Zeugnisses  befugt  sein  würde,  als  Zeugen  vorgefordert  hat,  sie  vor  der  Befragung
von  ihrem  Rechte,  das  Zeugniß  zu  verweigern,  in  Kenntniß  zu  setzen.

*  190.  Weder  der  Verletzte,  noch  Derjenige,  von  welchem  die  Anzeige  ausging,  sind
vom  Zeugnisse  ausgeschlossen.

191.  Die  Vorforderung  eines  Zeugen  geschieht  bei  Militärpersonen  in  der  Regel  durch
dienstliche  Befehligung,  bei  anderen  Personen  durch  Vorladung,  und  zwar,  nach  dem  Ermessen
des  Untersuchungsgerichts,  schriftlich  oder  mündlich.

Wegen  Form,  Inhalt  und  Behändigung  der  Vorladung  gelten  die  Bestimmungen  in
*  112.  Den  Gegenstand  der  Untersuchung  und  der  Befragung  braucht  jedoch  die  Vorladung
nicht  anzugeben.

Zeugen,  welche  durch  Krankheit  oder  Gebrechlichkeit  vor  Gericht  zu  erscheinen  verhindert
sind,  werden  in  ihrer  Wohnung  abgehört,  und  es  ist  hiernach  die  richterliche  Verfügung  entsprechend
  einzurichten.