Vertheidigung.
Anträge auf
Beweisauf—
nahme.
Nachträgliche
Erörterungen.
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2) wenn die Strafversolgung in Folge unrichtiger Gesetzesanwendung für rechtlich unzu—
lässig erklärt oder die beigemessene Handlung einem hierauf nicht anwendbaren Gesetze
unterstellt worden ist,
3) wenn das Gericht ohne Anführung eines gesetzlichen Grundes dafür entweder auf eine
geringere, als die in der angewendeten Gesetzesstelle nachgelassene Strafart, oder unter
das in derselben bestimmte niedrigste Strafmaaß erkannt oder auf gesetzliche Straf-
erhöhungsgründe keine Rücksicht genommen hat.
317. Der Angeschuldigte kann sich zur Einwendung und Ausführung des ihm nach-
gelassenen Rechtsmittels eines Vertheidigers bedienen.
Er kann auch die Beiordnung eines solchen verlangen, wenn er wegen eines Verbrechens
der in § 27 bezeichneten Art in dem Erkenntnisse erster Instanz zu einer mindestens vier-
jährigen Arbeitshaus= oder zu einer Zuchthausstrafe verurtheilt worden ist.
Ist er jedoch zu Todes= oder lebenslänglicher Zuchthausstrafe verurtheilt worden, es möge
nun die Verurtheilung wegen eines gemeinen oder wegen eines Militärverbrechens erfolgt sein,
so ist die Vertheidigung nothwendig, dergestalt, daß ihm, da nöthig, ein Vertheidiger durch das
Untersuchungsgericht beizuordnen ist. Auch kann in diesem Falle die Vertheidigung einem
Rechtsanwalte selbst dann übertragen werden, wenn es um ein Verbrechen der in § 28 ge-
dachten Art sich handelt. Vergl. noch § 29 Abs. 3, § 30 Absk. 4.
318. Der Angeschuldigte kann in dem Falle von 6 315, A, zur Rechtfertigung seiner
Berufung neue Thatsachen vorbringen und deren Erhebung, sowie die Abhörung von Zengen
beantragen, gleichviel, ob letztere schon früher von ihm angegeben und Sob solche bereits in der
Schlußverhandlung oder vor derselben befragt worden sind oder nicht.
Dasselbe gilt von dem Antrage auf Benutzung anderer Beweismittel und auf Vornahme
anderer Untersuchungshandlungen.
Er hat bei der Angabe neuer Beweismittel zugleich bestimmt die Thatsachen anzugeben,
zu deren Beweise sie dienen sollen.
Das Untersuchungsgericht hat diesen Anträgen, soweit sie nicht für unerheblich befunden
werden, durch Veranstaltung der nöthigen Erörterungen zu entsprechen, falls dagegen der An-
geschuldigte mit seinen Anträgen abgewiesen wird und sich hierbei nicht beruhigt, dieselben bei
der Berichtserstattung über die Berufung mit zur Entscheidung des Oberkriegsgerichts zu stellen.
*319. Zu nachträglich vorzunehmenden Erörterungen sind die Acten an das Unter-
suchungsgericht zurückzugeben, wenn sich, insbesondere in Folge angezeigter neuer Thatsachen
oder Beweismittel, erhebliche Zweifel gegen die thatsächlichen Feststellungen des Erkenntnisses
erster Instanz ergeben. ·
Das Oberkriegsgericht ist hierbei an die Anträge des Angeschuldigten (§ 318) nicht
gebunden.