Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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etwas mündlich zu Protocoll erklärt, so kann er einschließlich des 
Wegs hierfür . 10 Ngr. bis 
ansetzen. 
Für die Abgabe einer Schrift an das Gericht, auf die Post rc. 
Anmerk. Außerdem darf bei Sendungen, welche außerhalb des Wohn- 
ortes des Sachwalters zu besorgen sind: 
a) und zwar bei denen, welche durch die Post besorgt werden 
können, blos der Postgelderverlag und 
b) wenn Beotengelegenheit vorhanden ist, nicht mehr, als für 
Benutzung solcher Gelegenheiten bezahlt werden muß, 
C) in allen anderen Fällen dagegen, ingleichen, wo die Dringlich- 
keit oder die besondere Wichtigkeit der Sache schlechterdings und 
ohne Verschuldung des Sachwalters die Besorgung durch be- 
sondere Lohnboten erfordert, der dießfallsige besondere Verlag 
angesetzt werden. 
Für die mündliche Erklärung der Vertheidigungsgründe zu Protocoll 1 Thlr. bis 
Für Bemühungen des Vertheidigers vom Verweisungsbeschlusse an und während 
der Vorbereitung der Schlußverhandlung . ..15Ngr.bis 
Neben diesem Ansatze passiren weitere Gebühren in diesem Stadium des 
Verfahrens nicht; es leidet dieß jedoch auf die Einwendung und Ausführung, 
sowie Widerlegung von Rechtsmitteln keine Anwendung. 
Anmerk. Einer speciellen Angabe der von ihm gehabten Bemühungen 
bedarf es zu Liquidirung dieses Ansatzes von Seiten des Vertheidi— 
gers nicht, es bleibt ihm jedoch solches, zu Rechtfertigung der Höhe 
des Ansatzes, zu thun unbenommen. Außer diesem Falle hat das 
die Feststellung bewirkende Gericht die Höhe desselben nach der 
zustellen. 
Für die Beiwohnung 
a) einer Schlußverhandlung . . 1Thlr. 15 Ngr. bis 
b) in einem Verhandlungstermine vor dem Oberkriegsgerichte 2 Thlr. bis 
  
  
einschließlihh — zu a und b — der bei diesen Verhandlungen gehabten 
Schwierigkeit und Umfänglichkeit der Sache zu prüfen und fest- 
  
Thlr. 
  
Ngr.
	        
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