Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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& 20. Defern Rittergüter oder andere, einem Gemeindebezirke nicht angehörige Grund- 
stücke nicht in einem Dorfe gelegen sind, ist wegen deren zu dem § 37 Abs. 2 gedachten Zwecke 
erforderlichen Ueberweisung an ein Nachbardorf durch vie Kreisdirection an das Ministerium 
des Innern Anzeige zu erstatten. 
§& 21. Für die Wahlen des Handels- und Fabrikstandes umfaßt 
der erste Wahlbezirk den Regierungsbezirk Dresden mit Ausnahme der Amtsbezirke 
Meißen, Großenhain, Riesa und Lommatzsch, ingleichen den Regierungsbezirk 
Budissin, 
der zweite die Angehörigen des Handels standes im Gemeindebezirke der Stadt 
Leipzig, » 
der dritte 
a) die Angehörigen des Fabrikstandes im Gemeindebezirke der Stadt Leipzig, 
b)) den übrigen Theil des Regierungsbezirks Leipzig, die Amtsbezirke Meißen, 
Großenhain, Riesa, Lommatzsch, Crimmitzschau, Werdau und Remse, sowie 
die Schönburg'schen Receßherrschaften Glauchau und Waldenburg, 
der vierte die Amtsbezirke Chemnitz, Frankenberg, Limbach, Stollberg, Augustus- 
burg, Oederan, Zschopau, Lengefeld und Zöblitz, 
der fünfte die übrigen Theile des Regierungsbezirks Zwickau. 
§22. Zur Theilnahme an den Wahlen ist der persönliche Wohnsitz im Wahlbezirke 
nicht erforderlich. Das Stimmrecht ist da auszuüben, wo das Etablissement sich befindet. 
& 23. Ist ein und dasselbe Etablissement durch Zweigniederlassungen oder in den ver- 
schiedenen Branchen eines Geschäfts (z. B. Weberei, Walkerei, Färberei 2c.) über mehrere 
Orte ausgedehnt, so ist derjenige Ort als Sitz des Etablissements anzusehen, welcher bei An- 
meldung der Firma als solcher bezeichnet worden ist. 
§ 24. Der Besitzer mehrerer selbstständiger, in verschiedenen Orten eines und desselben 
Wahlbezirks befindlicher Etablissements hat das ihm für letztere insgesammt zustehende Stimm- 
recht, wenn er im Bezirke wohnt, an seinem Wohnorte auszuüben. Ist er außerhalb des 
Wahlbezirks wohnhaft, so hat er selbst von den verschiedenen Orten seiner Etablissements den- 
jenigen, wo er vom Stimmrechte Gebrauch machen will, unter gleichzeitiger Angabe des Sitzes 
seiner übrigen Etablissements der Obrigkeit anzuzeigen, von welcher er sodann in die Wahlliste 
des Orts eingetragen, den Obrigkeiten der anderen in Frage kommenden Orte aber hiervon 
Nachricht gegeben wird. 
625. Die von mehreren selbstständigen Etablissements desselben Besitzers zu entrichten- 
den Gewerbesteuern dürfen für die Wahl der Vertreter des Handels= und Fabrikwesens nicht 
zusammengerechnet werden. Der Inhaber ist daher zur Theilnahme an letzterer nur insoweit 
1862. 46 
Die Wahlen 
des Handels- 
und Fabrik- 
standes betr. 
Zu § 38 des 
Gesetzes. 
Zu § 40 des 
Gesetzes.
	        
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