Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

( 326 ) 
berechtigt, als die einzelnen Handels= oder Fabrikgeschäfte im Cataster mit dem § 40 vorge- 
schriebenen Steuerbetrage angesetzt sind. 
Zu § 43 des 626. In § 4 Abfs. 1 des Gesetzes ist bereits darauf hingewiesen, daß die dort auf- 
Gesetzes. gestellte Regel in dem § 43 des Gesetzes gedachten Falle eine Ausnahme erleidet. Es sind 
nämlich unter den hier bemerkten Voraussetzungen bei den Wahlen des Handels= und Fabrik- 
standes auch die Vertreter von juristischen Personen (insbesondere von bestätigten Actiengesell- 
schaften) wählbar. 
Zu Abschnitt lI. des Gesetzes. 
Vom Wahlverfahren. 
Das Wahlver- 6&27. Die obere Leitung des gesammten Wahlgeschäfts steht den Regierungsbehörden 
fahren im All= zu, und bewendet es hinsichtlich der Competenz der einzelnen Kreisdirectionen bei den Vor- 
3,15é8 75 beir schriften in §& 5 und 6 der Verordnung vom 6ten April 1835 (Gesetz= und Verordnungs- 
Gesetzes. blatt Seite 2 37 u. f#g.)z hinsichtlich der Wahlen des Handels= und Fabrikstandes aber wird 
diese Leitung auch ferner 
im ersten Wahlbezirke der Dresdner, 
im zweiten und dritten der Leipziger, 
im vierten und fünften der Zwickauer 
Kreisdirection übertragen. 
# 28. Die Wahlcommissare sind berechtigt, zum Zwecke des Wahlgeschäfts die Mit- 
wirkung aller Unterbehörden des Landes in Anspruch zu nehmen, auch soweit nöthig an die 
denselben untergebenen Organe (z. B. Gemeindevorstände, Ortsgerichtspersonen rc.) unmittel- 
bar zu verfügen. 
Ihren Anträgen ist von allen Unterbehörden zu entsprechen. 
Auch mit sämmtlichen Mittelbehörden dürfen dieselben sich unmittelbar in Vernehmung setzen. 
An die ihnen nach § 27 vorgesetzte Kreisdirection ist von ihnen in allen Fällen, wo es 
vorgeschrieben oder sonst nöthig ist, und namentlich auch dann Bericht zu erstatten, wenn sie 
an eine Oberbehörde Anträge gelangen lassen wollen. 
& 29. Die vorbemerkten Befugnisse stehen auch den mit Leitung von Wahlen außerhalb 
der Grenze ihres amtlichen Bezirks etwa beauftragten Obrigkeiten (vergl. 6& 77 und 82 des 
Gesetzes) zu, doch haben dieselben nicht unmittelbar an die Kreisdirection, sondern an den 
Wahlcommissar Anzeige zu erstatten. 
Zu § 18 des 30. Die zum Behufe der Abstimmung auszutheilenden Stimmzettel sind vorher durch 
Gesetzes, einen Stempelabdruck zu beglaubigen. 
# 31. Der Verschluß des Behältnisses für die Stimmzettel hat durch den die Wahl 
leitenden Commissar oder Beamten und durch einen Stimmberechtigten oder Gemeindevertreter 
zu erfolgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.