Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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55. Tritt die Voraussetzung, unter welcher die eventuelle Wahl erfolgt ist, nicht ein, 
nimmt also z. B. in dem § 52 bemerkten Falle der Erwählte die auf ihn gefallene ander- 
weite Wahl nicht an, wird die nach §& 8 Lit. c oder d des Gesetzes erklärte Ablehnung nach 
10 ebendaselbst für unstatthaft erachtet oder auch die Wahl, durch welche eine Eventualwahl 
veranlaßt worden ist, cassirt (§& 60 des Gesetzes), so ist der eventuellen Wahl keine Folge zu geben. 
56. Nach Vollendung der Wahl hat der Commissar, unerwartet der § 60 vorgeschrie- 
benen Prüfung, von dem Erwählten dessen Erklärung über Annahme der Wahl zu erfordern, 
denselben auch, soweit nöthig, zum Nachweise der Genehmigung seiner vorgesetzten Dienstbehörde 
Cvergl. § 75 der Verfassungsurkunde und Nr. V. des Gesetzes, einige Abänderungen der 
Verfassungsurkunde betreffend, vom 1 gten October 1861, Gesetz= und Verordnungsblatt v. J. 
1861 Seite 286) zu veranlassen. 
Die Einsendung der Acten an die Kreisdirection ist deshalb nicht zu beanstanden, der 
weitere Sachverlauf aber der Letzteren nachträglich anzuzeigen. 
& 57. Die Kreisdirection hat das Ergebniß der Wahl unverzüglich dem Ministerium 
des Innern anzuzeigen, mit Ausfertigung der Legitimationsurkunde aber so lange Anstand zu 
nehmen, bis ihr die Anzeige des Commissars über die Erklärung des Gewählten rc. vorliegt. 
Durch eine auf gesetzlichen Gründen nicht beruhende Ablehnung der Wahl (§ 11 des 
Gesetzes) wird die Ausstellung der Legitimationsurkunde nicht gehindert. 
Nach Ausfertigung der letzteren ist von der Kreisdirection anderweiter Vortrag an das 
Ministerium des Innern zu erstatten. 
&58. Die Vergütung der Auslagen erfolgt nach den in der Beifuge Sub □O enthal- 
tenen Bestimmungen. 
Die zu den Acten zu bringende Berechnung derselben hat der Commissar, soweit die Ver- 
gütung nicht ihm selbst zusteht, zu prüfen und gutachtlich festzustellen. Die definitive Fest- 
stellung geschieht bei dem Ministerium des Innern, von welchem auch die Auszahlung des 
Betrags angeordnet wird. 
§59. Wird eine Wahl ganz oder theilweise für ungültig erklärt, so haben die Behörden 
und Commissare, welche hierbei eine Verschuldung trifft, keinen Ersatz ihrer Auslagen zu be- 
anspruchen. 
660. Die Wahllisten für die ritterschaftlichen Wahlen werden von der Kreisdirection 
nach erfolgter Prüfung mit der Genehmigungsbemerkung versehen zurückgegeben, doch wird 
durch letztere eine später in Gemäßheit von §6 58, Abs. 3 des Gesetzes zu fassende Entschließ- 
ung nicht ausgeschlossen. 
§# 61. In beiden § 64 des Gesetzes angeordneten Einladungen sind die vorzunehmenden 
Wahlen soweit thunlich genau zu bezeichnen, auch ist auf die Vorschriften in § 54 Abs. 1—3 
des Gesetzes aufmerksam zu machen. 
Zu § 60 des 
Gesetzes. 
Zu § 61 des 
Gesetzes. 
Ritterschaft- 
liche Wahlen 
insbesondere 
betr. 
Zu § 63 des 
Gesetzes. 
Zu § 64 des 
Gesetzes.
	        
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