Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

( 337) 
& 760) Decret 
V i 
wegen Bestätigung der Statuten des Niederwürschnitzer Steinkohlenbauvereins: 
vom 22sten August 1862. 
Nachdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 88 10, 12 
und 51 der Statuten des Niederwürschnitzer Steinkohlenbauvereins enthaltenen Rechtsver— 
günstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern 
diesen Statuten die beantragte Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den Bestimmungen 
derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 2 2 sten August 1862. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Weinlig. Demnth. 
  
L. rc. 
& 10. Diovidenden, welche innerhalb drei Jahren, von dem in der § 9 erwähnten Be- 
kanntmachung gesetzten Zahlungstermine an gerechnet, nicht erhoben sind, verfallen dem Reserve- 
sond und, wenn dieser bereits erfüllt ist, der Gesellschaftscasse. Die Dividendenscheine werden 
mit Ablauf dieser Frist ungültig. 
Wenn ein Mortificationsverfahren stattgefunden hat (§& 12), so verfallen diejenigen bei 
Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Dividenden, welche 
wegen Mangels der Dividendenscheine nicht erhoben werden konnten, ebenfalls dem Reserve- 
fond, resp. der Gesellschaftscasse, wenn sie innerhalb eines Jahres, vom Eintritte der Rechts- 
kraft dieses Erkenntnisses an gerechnet, nicht erhoben werden. 
Nach Ablauf dieser drei= resp. einjährigen Verjährung erlischt jeder Anspruch an die Ge- 
sellschaft. 
ꝛc. 2c. 
&12. Wegen untergegangener oder ihren Inhabern sonst abhanden gekommener Actien, 
CInterimsactien), Dividendenscheine oder Leisten findet auf Antrag der Betheiligten und auf 
deren Kosten das Edictalverfahren zum Behufe ihrer Mortification Statt. Dasselbe erfolgt ganz 
in dem Maaße, wie es für Königlich Sächsische Staatspapiere gesetzlich vorgeschrieben ist und 
werden in dieser Beziehung Actien und Interimsactien den Staatsschuldscheinen, Dividenden- 
1862, 48 
Verjährung 
unerhobener 
Diridenden. 
Mortifica- 
tionsverfahren.
	        
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