Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Rechtliche Ver- 
tretung. 
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scheine und Leisten aber den Zinsscheinen und Zinsleisten der Staatspapiere gleich behandelt; 
es tritt jedoch hier, anstatt der für Staatspapiere im Rescripte vom 6ten October 1824 vor- 
geschriebenen zehnjährigen Verjährungsfrist bei Vereinsactien und Interimsscheinen schon eine 
vierjährige ein. 
Nach vollständiger Beendigung des Mortificationsverfahrens durch eingetretene Rechtskraft 
des Präclusiverkenntnisses findet die Ausfertigung neuer Documente Statt. Die § 15 genannte 
Gerichtsbehörde ist auch die für das Mortificationsverfahren befugte Behörde. 
2c. rc. 
51. Dem Directorium liegt in allen und jeden Rechtsangelegenheiten die active und 
passive Vertretung des Vereins ob. Einer besonderen Legitimation bedarf es außer der § 43 
vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung der Namen nicht. 
Die Mitglieder des Directoriums haben auch, wenn der Verein Processe führt, die erkann- 
ten Eide Namens der Gesellschaft zu leisten. 
Die im Namen des Vereins auszustellenden Urkunden sind in der Regel von sämmtlichen 
drei Directoren zu unterzeichnen, in dringenden Fällen soll jedoch die Unterzeichnung von zwei 
Mitgliedern genügen. 
2 ꝛc. 
Letzte Absendung: den Aten September 1862.
	        
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