Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Kirchen  und  anderen  öffentlichen  Gebäuden  mit  Inbegriff  der  Orgeln,  Thurmuhren  und  Glocken,
beitrittspflichtig  und  müssen  bei  der  Landesanstalt  versichert  werden.

&#4.  Blos  beitritts  fähig,  aber  nicht  beitritts  pflichtig  sind  dagegen

1)  die  wirklichen  Residenzschlösser;  .

2)  solche  Lust-  und  Gartenhäuser,  die  nicht  zum  Bewohnen  oder  gewerblichen  Zwecken
dienen  und  mit  Feuerungsanlagen  nicht  versehen  sind;

3)  Schauspielhäuser;

4)  Begräbnißgebäude;

5)  Ueberbrückungen  der  Flüsse,  oder  Viaducte  von  Eisenbahnen  und  Straßen;

6)  diejenigen  Gebäudezubehörungen  an  gewerblichen  Geräthschaften  und  Maschinen,  welche
mit  den  Gebäuden,  worin  sie  sich  befinden,  in  feste  Verbindung  gesetzt  sind  und  die
Beilage  sub  I.  als  zutrittsfähig  bezeichnet.

Es  kann  jedoch  wegen  zu  großer  Gefährdung  der  Landesanstalt  die  Annahme  von  Maschinenversicherungen
  versagt  und  die  Wiederaufhebung  schon  bestehender  dergleichen  Versicherungen,
im  letzteren  Falle  nach  vorausgegangener  dreimonatlicher  Kündigung,  verfügt  werden,  wenn  der
Eigenthümer  die  von  der  Brandversicherungscommission  für  nothwendig  erkannten  Sicherheitsmaaßregeln
  gegen  Feuersgefahr  nicht  ausführt  und  die  erforderlichen  Löschapparate  nicht  beschafft.

Gegenstände,  welche  bisher  als  versicherungsfähig  anerkannt  gewesen  und  bei  der  Landesanstalt
  versichert  sind,  denen  aber  die  fernere  Theilnahme  durch  gegenwärtiges  Gesetz  versagt
wird,  können  bis  zum  Eintritte  einer,  entweder  in  Bezug  auf  die  Versicherungssummen,  die
Versicherungsclasse,  oder  die  Person  des  Versicherten  sich  zutragenden  Veränderung  der  zeitherigen
  Versicherung,  jedoch  nicht  länger  als  bis  zu  dem  durch  die  Ausführungsverordnung  zum
gegenwärtigen  Gesetze  noch  zu  bestimmenden  Termine,  bei  der  Landesanstalt  versichert  bleiben.

5.  Nicht  beitrittsfähig  und  daher  von  der  Versicherung  bei  der  Landesanstalt  ausgeschlossen

  sind:

a)  Pulvermühlen,

b)  Pulvermagazine  und  Pulverhäuser,

c)  Gebäude,  welche  zur  Fabrikation  oder  Aufbewahrung  von  Schießbaumwolle  oder  von
anderen,  dem  Schießpulver  in  der  Wirkung  und  der  Entzündlichkeit  ähnlichen,  sowie
von  explodirenden  Stoffen  bestimmt  sind,

d)  Feuerwerkslaboratorien,

e)  alle  Gebäude,  welche  mit  Gebäuden  der  vorhergenannten  Art  im  unmittelbaren,  baulichen
  Zusammenhange  stehen,  ohne  davon  durch  Brandmauern  vollständig  abgetrennt
zu  sein,  und

f)  Gebäude,  welche  nur  eine  vorübergehende  Bestimmung  haben,  oder  öfters  translocirt
werden.