Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Kirchen und anderen öffentlichen Gebäuden mit Inbegriff der Orgeln, Thurmuhren und Glocken, 
beitrittspflichtig und müssen bei der Landesanstalt versichert werden. 
. Blos beitritts fähig, aber nicht beitritts pflichtig sind dagegen 
1) die wirklichen Residenzschlösser; . 
2) solche Lust- und Gartenhäuser, die nicht zum Bewohnen oder gewerblichen Zwecken 
dienen und mit Feuerungsanlagen nicht versehen sind; 
3) Schauspielhäuser; 
4) Begräbnißgebäude; 
5) Ueberbrückungen der Flüsse, oder Viaducte von Eisenbahnen und Straßen; 
6) diejenigen Gebäudezubehörungen an gewerblichen Geräthschaften und Maschinen, welche 
mit den Gebäuden, worin sie sich befinden, in feste Verbindung gesetzt sind und die 
Beilage sub I. als zutrittsfähig bezeichnet. 
Es kann jedoch wegen zu großer Gefährdung der Landesanstalt die Annahme von Maschi- 
nenversicherungen versagt und die Wiederaufhebung schon bestehender dergleichen Versicherungen, 
im letzteren Falle nach vorausgegangener dreimonatlicher Kündigung, verfügt werden, wenn der 
Eigenthümer die von der Brandversicherungscommission für nothwendig erkannten Sicherheits- 
maaßregeln gegen Feuersgefahr nicht ausführt und die erforderlichen Löschapparate nicht beschafft. 
Gegenstände, welche bisher als versicherungsfähig anerkannt gewesen und bei der Landes- 
anstalt versichert sind, denen aber die fernere Theilnahme durch gegenwärtiges Gesetz versagt 
wird, können bis zum Eintritte einer, entweder in Bezug auf die Versicherungssummen, die 
Versicherungsclasse, oder die Person des Versicherten sich zutragenden Veränderung der zeit- 
herigen Versicherung, jedoch nicht länger als bis zu dem durch die Ausführungsverordnung zum 
gegenwärtigen Gesetze noch zu bestimmenden Termine, bei der Landesanstalt versichert bleiben. 
5. Nicht beitrittsfähig und daher von der Versicherung bei der Landesanstalt ausge- 
schlossen sind: 
a) Pulvermühlen, 
b) Pulvermagazine und Pulverhäuser, 
c) Gebäude, welche zur Fabrikation oder Aufbewahrung von Schießbaumwolle oder von 
anderen, dem Schießpulver in der Wirkung und der Entzündlichkeit ähnlichen, sowie 
von explodirenden Stoffen bestimmt sind, 
d) Feuerwerkslaboratorien, 
e) alle Gebäude, welche mit Gebäuden der vorhergenannten Art im unmittelbaren, bau- 
lichen Zusammenhange stehen, ohne davon durch Brandmauern vollständig abgetrennt 
zu sein, und 
f) Gebäude, welche nur eine vorübergehende Bestimmung haben, oder öfters translocirt 
werden.
	        
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