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MÆ 21) Bekanntmachung,
die den Vorschußvereinen zu Crimmitzschau und Geyer bewilligte Stempelbefreiung
betreffend;
vom 12ten März 1862.
Des Finanzministerium hat den Vorschußvereinen zu Crimmitzschau und Geyer in Anerkenn-
ung des gemeinnützigen Zwecks dieser Vereine und zu deren Unterstützung für die bei denselben
vorkommenden Wechsel, Schuldverschreibungen und Bürgschaften, welche bei gegebenen Vor-
schüssen zur Sicherstellung der Vereine von deren Mitgliedern, oder von den Erborgern, oder
den Bürgen ausgestellt werden, insoweit die Vorschüsse den Betrag von Funfzig Thalern
nicht übersteigen, Befreiung von der in der Stempeltaxe des Mandats vom 1 lten Januar
1819 unter den Worten „Schuldverschreibung“ und „Fidejussiones und Bürgscheine"
geordneten Stempelabgabe bis auf Widerruf bewilligt, wogegen eine weitere Befreiung von
der Stempelabgabe, sowohl bei dem Schriften= als Werthstempel, in Angelegenheiten der ge-
nannten Vereine nicht stattfindet, was hierdurch zur Nachachtung für Alle, die es angeht, zur
öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Dresden, am 1 2ten März 1862.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Zenker.
8 22) Verordnung,
eine weitere theilweise Aufhebung der Maaßregeln gegen das Einschleppen
der Rinderpest betreffend;
vom 15ten März 1862.
Ne eingegangener amtlicher Mittheilung zufolge, die Rinderpest bereits seit einiger
Zeit in Böhmen und neuerdings auch in Mähren und Oesterreich völlig erloschen ist, so werden
die zur Abwehr des Eindringens der gedachten Seuche nach Sachsen besage der Verordnungen
vom 7ten und 23sten November, sowie 4ten und 1 9ten December vorigen Jahres einge-
führten Verkehrsbeschränkungen gegen das Königreich Böhmen, insoweit dieselben dermalen.
nach der Verordnung vom 4ten Februar dieses Jahres noch in Wirksamkeit bestehen, nunmehr
hierdurch mit alleiniger Ausnahme des auch ferner bis auf Weiteres noch in Kraft verbleibenden
Verbots gegen das Einbringen von Steppenvieh wieder aufgehoben.