Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

  
Gesetz-und Verordnungsblalt 
für das Königreich Sachsen, 
Ates Stuͤck vom Jahre 1862. 
— — 
24) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins zu Roßwein: 
vom Sten März 1862. 
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in § 6 sub b 
und § 14 der Statuten des Vorschußvereins zu Roßwein enthaltenen Rechtsvergünstigungen 
zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diesen Statuten 
die beantragte Genehmigung mit der Wirkung ertheilt, daß den Bestimmungen derselben allent- 
halben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 8ten März 1862. 
6 Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Statuten 
des Vorschußvereins zu Roßwein. 
2c. 2c. 
6#6. Privilegien des Vereins. 
2c. 2c. 
b) Sind von einem Mitgliede zu Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats= und 
andere Werthspapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, wenn 
das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, der Vorstand ermächtigt, 
das Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist bestmöglichst zu 
verkaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken. 
1862. 7 
Demuth.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.