Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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der Beamten und Angestellten bei den bereits zusammengelegten oder noch zusammenzulegenden 
Zollämtern die nachstehende Uebereinkunft getroffen worden ist, als 
Artikel I. 
Die Unterthaus-, Heimaths= und Dienstverhältnisse der beiderseitigen Beamten und An- 
gestellten erleiden während des Aufenthaltes und der Dienstesbestimmung in dem anderen 
Gebiete keine Veränderung. Dieselben verbleiben in Bezug auf Disciplin, Dienstverbrechen 
und Dienstvergehen, d. i. solche strafbare Handlungen oder Unterlassungen, welche sich auf 
die Ausübung ihres Amtes oder Dienstes beziehen, lediglich den Behörden und Gesetzen 
ihres Heimathslandes unterworfen, und sind in solchen Fällen auf Verlangen dieser Behörden 
auszuliefern. 
Artikel II. 
Weder die in Rede stehenden Beamten und Angestellten selbst, noch ihre ebenfalls im 
heimathlichen Staatsverbande bleibenden Angehörigen dürfen in dem anderen Gebiete für Mili- 
tärdienste oder zur Theilnahme an irgend einem anderen Waffendienste in Anspruch genommen 
werden. 
Artikel III. 
Hinsichtlich der öffentlichen Lasten werden dieselben allen indirecten Staats= und Commu- 
nalabgaben an ihrem Stationsorte unterworfen sein, dagegen von allen directen Staats- und 
Communalabgaben desjenigen Staates, in welchem sie fungiren, frei bleiben, es sei denn, daß 
sie diesen Abgaben auch dann unterliegen würden, wenn sie in ihrem Heimathslande oder 
anderwärts lebten. 
Artikel IV. 
Mit der durch die Bestimmung des Artikels I bedingten Maaßgabe, wonach die in Rede 
stehenden Beamten und Angestellten wegen derjenigen strafbaren Handlungen, die sie in ihrer 
amtlichen Eigenschaft begehen, dem Gerichtsstande ihres Heimathslandes unterworfen bleiben 
und mit der ferneren Maaßgabe, daß die Behandlung der Verlassenschaft solcher Beamten und 
Angestellten, sowie deren im Familienbande stehenden Angehörigen, ferner die Behandlung der 
Vormundschaften über dieselben und der Curatelen über deren Vermögen den Gerichten des 
Heimathslandes zusteht, sollen im Uebrigen diese Beamten und Angestellten, sowie ihre im 
Familienbande stehenden Angehörigen, während der Dauer der Function im fremden Gebiete, 
ebenso wie andere Ausländer, der Polizei= und Justizgewalt der Behörden dieses Staates 
unterworfen sein; jedoch soll die gegen den exponirten Beamten oder Angestellten von der 
Territorialbehörde verhängte Strafamtshandlung sowohl bei ihrer ersten Einleitung, als nach 
dem Schlußergebnisse im geeigneten Wege zur Kenntniß der demselben vorgesetzten heimathlichen 
Dienstbehörde gebracht werden.
	        
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