Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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vom 1 4ten März 1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 67) ge- 
dachten Art zum Abdrucke zu bringen. 
Dresden, den 5ten December 1 862. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. 
Schmiedel. 
  
Æ 111) Verordnung, 
den Verkauf des zu landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmten 
Salzes betreffend; 
vom 2ten December 1862. 
Um die Verwendung des Salzes für landwirthschaftliche und gewerbliche Zwecke noch weiter 
zu fördern, wird mit Allerhöchster Genehmigung andurch Folgendes verordnet: 
& 1. Der Niederlagspreis des im 6 1 der Verordnung, den Verkauf des zu landwirth- 
schaftlichen, gewerblichen und medicinischen Zwecken bestimmten Salzes betreffend, vom 15ten 
Mai 1860 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1860, Seite 67), gedachten ge- 
mahlenen Viehsalzes, sowie des §& daselbst erwähnten, nicht mehr durch Eisenritriol 
und Blutlaugensalz, sondern lediglich durch Beimischung von Kalisalz zu denaturirenden Ge- 
werbesalzes wird auf 
Achtzehn Neugroschen 
für den Centner herabgesetzt. 
§#2. Der Preis der in neuerer Zeit bei den Niederlagen in den Debit gebrachten Vieh- 
salzlecksteine wird auf 
Zwei Neugroschen 
für das Stück zu ungefähr 8 Pfund festgesetzt. 
8 3. Düngesalz wird von den Salzverwaltereien nicht mehr debitirt. Dagegen ist 
Veranstaltung getroffen worden, daß die Staßfurther Kali= und sonstigen Abraumsaljze, soweit 
dieselben im freien Verkehre sich befinden, unmittelbar von der Saline durch die Vermittelung 
der Salzverwaltereien oder der Eisenbahngüterexpeditionen bezogen werden können. 
8 4. Vorstehende Bestimmungen treten am 1sten Januar 1863 in Kraft, wogegen die 
Vorschriften der Verordnung vom 15ten Mai 1860 in 8 1 Absatz 2, § 2, 98 4 und 5,
	        
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