Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Nichtständige 
Untergerichte. 
Oberbehörden. 
Ober— 
kriegsgericht. 
Fortsetzung. 
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derselben zu dieser Dienstleistung bedarf. Dieselben müssen das Alter von mindestens achtzehn 
Jahren erfüllt haben und es muß sich unter ihnen stets wenigstens ein Offizier befinden. 
Zu Verhandlungen, die eine Person vom Offiziersstande oder Range betreffen, sind in 
der Regel nur Offiziere zu commandiren. In wie weit ausnahmsweise hierbei auch Unter— 
offiziere verwendet und in wie weit zu gerichtlichen Verhandlungen überhaupt Offiziere und 
beziehendlich Unteroffiziere auch ohne vorgängige Befehligung als Beisitzer zugezogen werden 
können, wird durch besondere Bestimmung festgesetzt. 
10. In Strafrechtssachen, soweit sie nicht vor das ständige Kriegsgericht gewiesen 
sind, geht die Zuständigkeit in Betreff der Schlußverhandlung und Entscheidung jedesmal an 
nichtständige, aus dazu besonders commandirten und vereideten Militärpersonen verschiedener 
Grade zusammengesetzte Spruchkriegsgerichte oder, unter gewissen Voraussetzungen, an 
Standgerichte, nach Maaßgabe der Bestimmungen der Militärstrafproceßordnung, über. 
& 11. Als Oberbehörden für die unteren Militärgerichtsbehörden bestehen: 
1) das Oberkriegsgericht, 
2) das Appellationsgericht zu Dresden, 
3) das Oberappellationsgericht, 
4) die Ministerien des Kriegs und der Justiz, 
50 das Feldoberkriegsgericht. 
*12. Das Oberkriegsgericht hat seinen Sitz in Dresden und besteht aus dem General- 
auditeur, als Director, einem Oberkriegsgerichtsrathe, sowie nächstdem noch 
1) einigen theils als ordentliche, theils als außerordentliche Mitglieder abgeordneten Räthen 
des Oberappellationsgerichts 
und 
2) zwei auf Zeit commandirten, dienstleistenden Stabsoffizieren, 
insgesammt in Richtereigenschaft, nebst dem erforderlichen Canzleipersonale. 
13. Der Generalauditeur, der Oberkriegsgerichtsrath und das Canzleipersonal sind 
auf den Militäretat fest angestellt. 
Die zu außerordentlichen Mitgliedern bestellten Räthe des Oberappellationsgerichts sind 
theils für die Fälle, wo nach den Vorschriften der Militärstrafproceßordnung in voller Ver- 
sammlung zu entscheiden ist, theils zu der in Behinderungsfällen nöthigen Vertretung der als 
ordentliche Mitglieder bestellten Räthe bestimmt. 
Die Stabsoffiziere (& 12 unter 2) werden bei ihrem erstmaligen Eintritte in das Ober- 
kriegsgericht mittelst des im Anhange unter □O ersichtlichen Eides in Pflicht genommen. Es 
können auch ein oder mehrere Stellvertreter für dieselben im Voraus ernannt und verpflichtet 
werden.
	        
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