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*1202. Der Verpachter oder Vermiether ist verpflichtet, die auf der Sache haftenden
Lasten zu tragen. Abgaben von einem Gewerbe, welches der Pachter oder Miether in den erpachteten
oder ermietheten Räumen betreibt, fallen diesem zur Last.
* 1203. Bei Vermiethung von Räumen, welche unter dem Verschlusse des Vermiethers
bleiben, ist der Letztere zur Verwahrung verpflichtet.
* 1204. Der Pachter oder Miether ist verpflichtet, den Pacht= oder Miethzins, in Ermangelung
einer anderen Bestimmung, bei einer Pacht= oder Miethzeit von wenigstens sechs
Monaten in vierteljährigen Terminen am Schlusse jedes Kalendervierteljahres, bei einer
kürzeren Pacht= oder Miethzeit nach Ablauf derselben zu bezahlen. Beginnt im ersteren Falle
das Pacht= oder Miethverhältniß im Laufe eines Kalendervierteljahres, so ist der für dieses
Vierteljahr verhältnißmäßig zu entrichtende Zins am Schlusse desselben zu bezahlen.
6* 1205. Der Pachter oder Miether darf von der Sache nur den Gebrauch machen, zu
welchem sie ihm überlassen worden ist. Er hat die Sache zu bewahren und, soweit sie eine
Verwaltung nöthig macht, zu verwalten; auch darf er sie nicht willkührlich zum Nachtheile des
Verpachters oder Vermiethers verlassen.
& 1206. Der Pachter oder Miether hat, wenn Ausbesserungen nothwendig sind oder
sich Dritte Rechte an der Sache anmaßen, welche derselben einen bleibenden Nachtheil bringen
können, sobald er von dem einen oder dem anderen Kenntniß erlangt, dem Verpachter oder
Vermiether ohne Verzögerung Anzeige zu machen.
6 1207. Nothwendige Ausbesserungen hat der Pachter oder Miether dem Verpachter
oder Vermiether zu gestatten, unbeschadet seines Rechtes, wegen der ihm dadurch entzogenen
Benutzung nach § 119 8 Schadenersatz zu verlangen.
1208. Der Pachter oder Miether ist nach Beendigung des Vertrages verpflichtet, die
Sache nebst Zubehörungen und Zuwachs so zurückzugeben, wie es nach ordnungsmäßiger Benutzung
derselben möglich ist, insbesondere erpachtete Grundstücke mit Rücksicht auf die Jahreszeit,
in welcher der Pacht zu Ende geht, in wirthschaftlichem Zustande und mit den darauf
stehenden noch nicht reifen Früchten, jedoch vorbehältlich seines etwaigen Anspruches auf Entschädigung
für dieselben. 6
* 1209. Wird mit der Sache ein Inventar geschätzt übergeben, so ist im Zweifel anzunehmen,
daß der Pachter oder Miether die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung
zu tragen hat. Derselbe muß das Inventar im Stande erhalten. Ueber die einzelnen Stücke
darf er verfügen, soweit es mit ordnungsmäßiger Benutzung der Sache vereinbar ist; doch hat
er die abgegangenen Stücke durch neue zu ersetzen. Er ist nicht berechtigt, bei Beendigung des
Vertrages die Stücke gegen den bedungenen Schätzungswerth zu behalten, sondern hat ein Inventar
zurückzulassen, welches aus ebensoviel Stücken, als er erhalten, besteht und dessen Schätzungswerth
dem des empfangenen Inventars gleichkommen muß. Soweit der erstere den letzteren
übersteigt, kann er Vergütung des Ueberschusses fordern.