Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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*1202.  Der  Verpachter  oder  Vermiether  ist  verpflichtet,  die  auf  der  Sache  haftenden
Lasten  zu  tragen.  Abgaben  von  einem  Gewerbe,  welches  der  Pachter  oder  Miether  in  den  erpachteten
  oder  ermietheten  Räumen  betreibt,  fallen  diesem  zur  Last.

*  1203.  Bei  Vermiethung  von  Räumen,  welche  unter  dem  Verschlusse  des  Vermiethers
bleiben,  ist  der  Letztere  zur  Verwahrung  verpflichtet.

*  1204.  Der  Pachter  oder  Miether  ist  verpflichtet,  den  Pacht=  oder  Miethzins,  in  Ermangelung
  einer  anderen  Bestimmung,  bei  einer  Pacht=  oder  Miethzeit  von  wenigstens  sechs
Monaten  in  vierteljährigen  Terminen  am  Schlusse  jedes  Kalendervierteljahres,  bei  einer
kürzeren  Pacht=  oder  Miethzeit  nach  Ablauf  derselben  zu  bezahlen.  Beginnt  im  ersteren  Falle
das  Pacht=  oder  Miethverhältniß  im  Laufe  eines  Kalendervierteljahres,  so  ist  der  für  dieses
Vierteljahr  verhältnißmäßig  zu  entrichtende  Zins  am  Schlusse  desselben  zu  bezahlen.

6*  1205.  Der  Pachter  oder  Miether  darf  von  der  Sache  nur  den  Gebrauch  machen,  zu
welchem  sie  ihm  überlassen  worden  ist.  Er  hat  die  Sache  zu  bewahren  und,  soweit  sie  eine
Verwaltung  nöthig  macht,  zu  verwalten;  auch  darf  er  sie  nicht  willkührlich  zum  Nachtheile  des
Verpachters  oder  Vermiethers  verlassen.

&  1206.  Der  Pachter  oder  Miether  hat,  wenn  Ausbesserungen  nothwendig  sind  oder
sich  Dritte  Rechte  an  der  Sache  anmaßen,  welche  derselben  einen  bleibenden  Nachtheil  bringen
können,  sobald  er  von  dem  einen  oder  dem  anderen  Kenntniß  erlangt,  dem  Verpachter  oder
Vermiether  ohne  Verzögerung  Anzeige  zu  machen.

6  1207.  Nothwendige  Ausbesserungen  hat  der  Pachter  oder  Miether  dem  Verpachter
oder  Vermiether  zu  gestatten,  unbeschadet  seines  Rechtes,  wegen  der  ihm  dadurch  entzogenen
Benutzung  nach  §  119  8  Schadenersatz  zu  verlangen.

1208.  Der  Pachter  oder  Miether  ist  nach  Beendigung  des  Vertrages  verpflichtet,  die
Sache  nebst  Zubehörungen  und  Zuwachs  so  zurückzugeben,  wie  es  nach  ordnungsmäßiger  Benutzung
  derselben  möglich  ist,  insbesondere  erpachtete  Grundstücke  mit  Rücksicht  auf  die  Jahreszeit,
  in  welcher  der  Pacht  zu  Ende  geht,  in  wirthschaftlichem  Zustande  und  mit  den  darauf
stehenden  noch  nicht  reifen  Früchten,  jedoch  vorbehältlich  seines  etwaigen  Anspruches  auf  Entschädigung
  für  dieselben.  6

*  1209.  Wird  mit  der  Sache  ein  Inventar  geschätzt  übergeben,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
  daß  der  Pachter  oder  Miether  die  Gefahr  des  Unterganges  und  der  Verschlechterung
zu  tragen  hat.  Derselbe  muß  das  Inventar  im  Stande  erhalten.  Ueber  die  einzelnen  Stücke
darf  er  verfügen,  soweit  es  mit  ordnungsmäßiger  Benutzung  der  Sache  vereinbar  ist;  doch  hat
er  die  abgegangenen  Stücke  durch  neue  zu  ersetzen.  Er  ist  nicht  berechtigt,  bei  Beendigung  des
Vertrages  die  Stücke  gegen  den  bedungenen  Schätzungswerth  zu  behalten,  sondern  hat  ein  Inventar
  zurückzulassen,  welches  aus  ebensoviel  Stücken,  als  er  erhalten,  besteht  und  dessen  Schätzungswerth
  dem  des  empfangenen  Inventars  gleichkommen  muß.  Soweit  der  erstere  den  letzteren
  übersteigt,  kann  er  Vergütung  des  Ueberschusses  fordern.