Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(  148)

als  dem  Zwecke  des  Gebrauches  der  Sache  entsprechend  ist.  Giebt  auch  dieß  keinen  Ausschlag,
so  kann  jeder  Theil  den  Vertrag  zu  jeder  Zeit  aufheben.  «
81218WirdnachAblaufderPacht-oderMiethzeit,gleichvielobsieeinebestimmte
oder  unbestimmte  war,  der  Vertrag  wissentlich  fortgesetzt,  ohne  daß  bei  Pachtungen  innerhalb
dreißig  Tagen  oder  bei  Miethen  innerhalb  acht  Tagen  von  Ablauf  der  Pacht-  oder  Miethzeit
an  ein  Widerspruch  erfolgt,  so  ist  eine  Erneuerung  des  Vertrages  unter  den  früheren  Beding—
ungen,  und,  wenn  diese  zu  verschiedenen  Zeiten  verschieden  gewesen  sind,  unter  den  Beding—
ungen  für  die  letzte  Pacht-  oder  Miethzeit  anzunehmen  und  zwar  bei  Miethen  über  Wohnungen
und  andere  Miethräume,  ingleichen  über  bewegliche  Sachen  auf  so  lange,  bis  durch  Kündigung
die  Auflösung  des  Miethvertrages  herbeigeführt  wird,  bei  Pachtungen  aber  auf  die  ursprünglich
bestimmte  oder  in  Ermangelung  einer  Bestimmung  auf  die  nach  81216  anzunehmende  Pachtzeit.

1219.  Setzt  der  Pachter  oder  Miether  außer  dem  Falle  einer  Erneuerung  des  Vertrages
  nach  Beendigung  des  Pachtes  oder  der  Miethe  das  Pacht=  oder  Miethverhältniß  thatsächlich
  fort,  so  ist  der  Verpachter  oder  Vermiether  berechtigt,  nach  Verhältniß  der  Zeit,  während
  deren  die  pacht=  oder  miethweise  Benutzung  fortgesetzt  worden  ist,  wenigstens  einen  Zins
in  der  Höhe  zu  fordern,  wie  er  bei  dem  letzten  Zahlungstermine  gewesen  ist.

*1220.  Vor  Ablauf  der  Zeit,  auf  welche  der  Vertrag  geschlossen  oder  erneuert  ist,
kann  der  Verpachter  oder  Vermiether  von  dem  Vertrage  abgehen,  wenn  der  Pachter  oder
Miether  den  Zins  in  zwei  hinter  einander  folgenden  Terminen  in  Rückstand  läßt  und  den
Verpachter  oder  Vermiether  nicht  befriedigt,  bevor  dieser  von  dem  Vertrage  abgehen  zu  wollen
erklärt;  wenn  der  Pachter  oder  Miether  und  im  Falle  eines  Unterpachtes  oder  einer  Untermiethe
  der  Unterpachter  oder  Untermiether  die  Sache  mißbraucht  oder  vertragswidrig  gebraucht,
und  ungeachtet  einer  Abmahnung  von  Seiten  des  Verpachters  oder  Vermiethers  nicht  davon
absteht;  wenn  während  der  Dauer  des  Vertrages  sich  die  Nothwendigkeit  ergiebt,  eine  Ausbesserung
  an  der  Sache  vorzunehmen,  durch  welche  deren  Benutzung  dauernd  gehindert  wird,
oder  wenn  zu  dem  Vermögen  des  Pachters  oder  Miethers  Concurs  ausbricht.

*1221.  Vor  Ablauf  der  Zeit,  auf  welche  der  Vertrag  geschlossen  oder  erneuert  ist,
kann  der  Pachter  oder  Miether  von  dem  Vertrage  abgehen,  wenn  an  der  Sache  Mängel  entweder
  gleich  Anfangs  vorhanden  sind  oder  später  entstehen,  welche  deren  Gebrauch  in  erheblicher
Weise  hindern  oder  erschweren  und  der  Verpachter  oder  Vermiether  denselben  nicht  ohne  Verzögerung
  abhilft;  wenn  der  Verpachter  oder  Vermiether  sich  zu  nothwendigen  Ausbesserungen,
ungeachtet  der  Aufforderung  des  Pachters  oder  Miethers,  nicht  versteht;  wenn  die  Benutzung
der  Sache  durch  deren  Aenderung  oder  auf  andere  Weise  von  Seiten  des  Verpachters  oder
Vermiethers  oder  eines  Dritten  gehindert  oder  wesentlich  geschmälert  wird;  wenn  der  Verpachter
oder  Vermiether  die  Einräumung  der  Benutzung,  ungeachtet  der  Aufforderung  von  Seiten  des
Pachters  oder  Miethers,  verzögert,  oder  wenn  von  Fortsetzung  der  Benutzung  eine  erhebliche
Gefahr  für  den  Pachter  oder  Miether  zu  befürchten  steht.