Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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1238. Der Dienstberechtigte ist verpflichtet, dem Dienstleistenden die Gegenleistung, 
und zwar wenn nicht etwas Anderes bestimmt oder üblich oder nach den Umständen anzu- 
nehmen ist, erst nach der Dienstleistung zu entrichten. 
* 1239. Der Dienstberechtigte ist verpflichtet, die Gegenleistung zu entrichten, selbst 
wenn er von den Diensten keinen Gebrauch macht, vorausgesetzt daß der Dienstleistende zu 
den Diensten bereit war. Der Dienstberechtigte kann einen verhältnißmäßigen Abzug machen, 
wenn der Dienstleistende dadurch, daß er die Dienste nicht geleistet, Etwas erspart oder ander- 
weit Etwas durch Dienstleistungen erworben hat, was er außerdem nicht erworben haben würde. 
# 1240. Den Aufwand, welchen die Dienstleistung mit sich bringt, hat der Dienst- 
leistende zu bestreiten, aussenommen wenn etwas Anderes bestimmt oder üblich oder nach den 
Umständen anzunehmen ist. 
* 1241. Der Dienstberechtigte kann vor der Zeit von dem Vertrage abgehen, wenn 
dem Dienstleistenden Untreue oder grobe Fahrlässigkeit bei dem Dienste zur Last fällt, oder 
wenn derselbe die zu dem Dienste nöthige Befähigung oder Geschicklichkeit verliert, oder wenn 
er sich durch strafbare oder unsittliche Handlungen des Vertrauens des Dienstberechtigten un- 
würdig macht. 
1242. Der Dienstleistende kann vor der Zeit von dem Vertrage abgehen, wenn der 
Dienstberechtigte, der an ihn ergangenen Mahnung ungeachtet, die fällige Gegenleistung nicht 
entrichtet. 
XI. Verdingungsvertrag. 
1243. Durch den Verdingungsvertrag verpflichtet sich der Eine dem Anderen auf 
dessen Bestellung zu Ausführung eines Werkes, zu Herstellung einer Sache oder zu Voll= 
bringung eines Unternehmens, gegen eine Gegenleistung. Soweit nicht etwas Anderes be- 
stimmt ist, finden die Vorschriften über den Dienstvertrag auf den Verdingungsvertrag An- 
wendung. 
1244. Der Uebernehmer hat die Bestellung vertragsgemäß auszuführen. Er ist, 
wenn die Verarbeitung eines Stoffes verabredet ist, zur Lieferung desselben nicht verbunden. 
Hat er sich verpflichtet, den Stoff zu liefern, so ist der Vertrag als Kauf zu betrachten. Doch 
ist es ein Verdingungsvertrag, wenn bei Baunnternehmungen der Uebernehmer den Stoff, 
der Besteller Grund und Boden hergiebt, oder wenn dem Uebernehmer gestattet ist, an der 
Stelle des ihm gelieferten Stoffes anderen Stoff von gleicher Gattung und Güte zu verwen- 
den; der Uebernehmer erwirbt in dem letzteren Falle den ihm gelieferten Stoff, wenn er an- 
deren verwendet. 
*1245. Ist der Uebernehmer, welcher nach einer Vorschrift oder nach einem Plane zu 
arbeiten hatte, davon abgewichen, so kann er, in Ermangelung einer Genehmigung des Be-
	        
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