Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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*1222.  Geht  während  der  Dauer  des  Vertrages  das  Eigenthum  oder  ein  die  Beuutzung
von  Seiten  des  Pachters  over  Miethers  ausschließendes  Recht  an  der  Sache  in  Folge  einer
Veräußerung  von  Seiten  des  Verpachters  oder  Vermiethers  oder  aus  einem  anderen  Rechtsgrunde
  auf  einen  Dritten  über,  welcher  in  die  Verpflichtungen  des  Verpachters  oder  Vermiethers
nicht  eintritt,  so  kann  der  Pachter  oder  Miether  von  dem  Verpachter  oder  Vermiether  Schadenersatz
  verlangen.

§  1223.  Hat  der  Verpachter  oder  Vermiether  das  Eigenthum  oder  das  Recht,  in  Folge
dessen  er  verpachtete  oder  vermiethete,  an  der  Sache  nur  auf  Zeit  gehabt,  so  ist  im  Falle  der
Erlöschung  dieses  Rechtes  während  der  Dauer  des  Pacht=  oder  Miethvertrages  der  Pachter
oder  Miether,  wenn  der  Vertrag  nicht  mit  ihm  fortgesetzt  wird,  zu  einem  Anspruche  auf  Schadenersatz
  gegen  seinen  Verpachter  oder  Vermiether  blos  dann  berechtigt,  wenn  er  den  Zeitpunkt
der  Erlöschung  des  Rechtes  des  Verpachters  oder  Vermiethers  bei  Abschluß  des  Pacht=  oder
Miethvertrages  nicht  kannte.

*  12241.  Hat  der  Verpachter  oder  Vermiether  eines  Grundstücks  oder  einer  Gerechtigkeit
sich  gegen  den  Pachter  oder  Miether  verpflichtet,  im  Falle  einer  Veräußerung  der  Sache  dem
Erwerber  die  Erfüllung  des  Pacht=  oder  Miethvertrages  zur  Bedingung  zu  machen,  so  kann
der  Pachter  oder  Miether  verlangen,  daß  diese  Verpflichtung  in  dem  Grundbuche  eingetragen
wird.  Im  Falle  der  Zwangsversteigerung  geht  die  Verbindlichkeit  zur  Erfüllung  des  Pachtoder
  Miethvertrages,  selbst  wenn  eine  Eintragung  im  Grundbuche  erfolgt  ist,  auf  den  neuen
Erwerber  nicht  über.

*1225.  Der  Dritte,  welcher  das  Eigenthum  oder  das  Benutzungsrecht  an  der  Sache
erwirbt,  kann  nach  seiner  Eintragung  im  Grundbuche  den  Pacht=  oder  Miethvertrag  dergestalt
kündigen,  daß  der  Pachtvertrag  mit  dem  Schlusse  des  laufenden  Pachtjahres  oder,  wenn  die
Kündigung  nicht  wenigstens  acht  Wochen  vor  dem  Ende  desselben  erfolgt,  mit  dem  Ende  des
nächsten  Pachtjahres,  der  über  Grundstücke  geschlossene  Miethvertrag,  dafern  er  nicht  nach
seiner  Bestimmung  schon  früher  endigt,  nach  Ablauf  der  im  §  1215  angegebenen  Kündigungsfrist
  erlöscht.  Benutzt  der  Dritte  die  erste  Kündigungsfrist  nicht,  so  ist  es  so  anzusehen,  als
sei  er  in  den  Vertrag  seines  Vorgängers  getreten.  ·

81226.HatderPachteroderMietherwährendderimZ1225angegebenenKündigungsfrist
  das  Pacht-  oder  Miethverhältniß  fortgesetzt,  so  ist  er  verpflichtet,  dem  neuen  Erwerber
  nach  Verhältniß  der  seit  der  Erwerbung  abgelaufenen  Pacht=  oder  Miethzeit  den  Zins
in  der  Höhe  zu  bezahlen,  wie  er  beim  letzten  Zahlungstermine  gewesen  ist.

*  1227.  Mit  dem  Einwande,  daß  ihm  das  Eigenthum  an  der  Sache  zustehe,  kann  sich
der  Pachter  oder  Miether  gegen  seine  Verbindlichkeit  zur  Rückgabe  nur  unter  den  im  6  1184
angegebenen  Voraussetzungen  schützen.  Erwirbt  der  Pachter  oder  Miether  während  des  Pachtoder
  Miethvertrages  das  Eigenthum  oder  das  Benutzungsrecht  an  der  Sache  von  dem  Verpachter
  oder  Vermiether,  so  erlöscht  der  Pacht=  oder  Miethvertrag  von  der  Zeit  der  Erwerbung  an.