Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Bestellung, sondern nur Vergütung der bereits geleisteten Arbeiten und der gemachten Aus- 
lagen, sowie Ersatz des entzogenen Gewinnes fordern. 
*1253. Hat der Besteller auf Grund eines von dem Uebernehmer aufsgestellten Kosten- 
anschlages den Vertrag geschlossen, ohne daß der Letztere eine Gewähr des Kostenanschlages 
übernommen hat, so kann der Besteller von dem Vertrage abgehen, wenn sich zeigt, daß der 
Uebernehmer den Kostenanschlag erheblich zu gering gemacht hat. Geht er von dem Vertrage 
ab, so kann der Uebernehmer Vergütung der bereits geleisteten Arbeiten und der gemachten 
Auslagen, nicht aber Ersatz des entzogenen Gewinnes verlangen. 
v A. Maklervertrag. 
1254. Hat Jemand einem Anderen für die Nachweisung einer zur Eingehung eines 
Vertrages geeigneten Person, oder für die Nachweisung einer Sache, oder für die Vermittelung 
eines Vertrages einen Lohn, Mäklergebühr, versprochen, so kann der Mäkler die Mäklergebühr 
nur fordern, wenn Derzenige, welcher sie versprochen hat, mit der nachgewiesenen Person, oder 
über die nachgewiesene Sache, oder in Folge der Vermittelung des Mäklers den Vertrag 
schließt. 
*1255. Eine Klage auf Nachweisung oder Vermittelung findet wider den Mäkler 
nicht statt. 
*1256. Der Mäkler kann nicht verlangen, daß Derjenige, welcher die Mäklergebühr 
versprochen hat, den Vertrag schließt, zu welchem er die Hülfe des Mäklers in Anspruch ge- 
nommen. 
& 1257. Ist in Folge der Nachweisung oder durch die Vermittelung des Mäklers der 
Vertrag geschlossen worden, so wird das Recht des Mäklers auf die Mäklergebühr nicht auf- 
gehoben, wenn der Vertrag später aufgelöst wird. 
*1258. Der Mäkler kann neben der Mäklergebühr keinen Ersatz der in Folge des 
Mäklervertrages aufgewendeten Kosten verlangen. 
m1259. Das Versprechen einer Mäklergebühr für die Nachweisung einer heirathsfähi- 
gen Person oder für die Vermittelung einer Ehe ist nichtig. 
XIII. Hinterlegungsvertrag. 
*1260. Ein Hinterlegungsvertrag, Depositum, wird geschlossen, wenn eine bewegliche 
Sache zum Zwecke der unentgeltlichen Aufbewahrung übergeben wird. Der Uebergabe steht 
gleich, wenn der Inhaber einer Sache, dieselbe als von einem Anderen hinterlegt betrachten zu 
wollen, gegen diesen unter dessen Einwilligung erklärt. 
*1261. Wer die Aufbewahrung einer Sache verspricht, hat kein Recht, die Hinter- 
legung zu verlangen, kann aber, wenn er in deren Erwartung Aufwand gemacht hat, dessen 
Erstattung fordern, obschon die Hinterlegung unterbleibt. Dagegen ist er zur Annahme der 
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